Die Antragsfrist für den Förderantrag bzw. den Grundantrag wurde bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Änderungsanträge können auch noch danach gestellt werden.
Die Antragsfrist für den Förderantrag bzw. den Grundantrag wurde bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Änderungsanträge können auch noch danach gestellt werden.
Erbpachtzinsen sind über die Fertigstellung der Maßnahme hinaus nicht förderfähig.
Ja, die anteilige Abschreibung für den eigentlichen Nutzungszeitraum im Rahmen der Flutopferunterbringung ist förderfähig. Begründungen für eine verstärkte Abnutzung des Abschreibungsobjektes zu Beginn der Nutzungszeit unmittelbar nach dem Schadensereignis, die eine degressive Abschreibung erforderlich macht, können aus förderrechtlicher Sicht mitgetragen werden.
Ja. Der Grundstücksankauf im Rahmen des Wiederaufbaus durch eine Kommune ist abzüglich der entstehenden Nebenkosten förderfähig, wenn dieser zur Umsetzung einer dem wasserwirtschaftlichen Zweck dienlichen Maßnahme notwendig ist bzw. gemäß Nr. 7.6 der FRL und im Sinne der Aufbauhilfeverordnung ermöglicht, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden.
Voraussetzung sind dabei, dass:
Ob der räumliche und flächenmäßige Umfang des Erwerbs für die jeweilige Maßnahme zielführend bzw. nachvollziehbar ist, muss unter Berücksichtigung der o.a. Punkte im Einzelfall entschieden werden. Zur Ermittlung des förderfähigen Betrages werden gutachterliche Werte auf Basis des Bodenrichtwertes vor der Flut bzw. max. der tatsächliche Kaufpreis herangezogen.
Solange im Wiederaufbau-Web kein Online-Änderungsantrag bereitsteht, können Änderungsanträge in dringenden Fällen formlos per E-Mail bei der jeweiligen Bezirksregierung eingereicht werden. Dem Antrag ist ein überarbeiteter Änderungs-Wiederaufbauplan beizufügen – ein entsprechendes Muster wird Ihnen Ihre Bezirksregierung zur Verfügung stellen. Dem Änderungs-Wiederaufbauplan müssen die Ergänzungen und Änderungen klar zu entnehmen sein. Darüber hinaus sind dem Änderungsantrag weitere Unterlagen zur hinreichenden Plausibilisierung der geänderten oder zusätzlichen Maßnahmen beizufügen. Sie können Änderungsanträge in dringenden Fällen auch ohne Einhaltung der in der FRL Nr. 6.5.5 gennannten Frist von 18 Monaten einreichen.
Bitte kontaktieren Sie für weitere Informationen Ihre Bezirksregierung:
Regierungsbezirk Köln: wiederaufbau-kommunen@brk.nrw.de
Regierungsbezirk Düsseldorf: wiederaufbau-kommunen@brd.nrw.de
Regierungsbezirk Arnsberg: wiederaufbau-kommunen@bra.nrw.de
Nein. Skontobeträge, also Preisnachlässe für Zahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, sind nicht förderfähig. Bei Rechnungen, die Skonto-Beträge ausweisen, sind diese vor Antragstellung in Abzug zu bringen.
Wenn eine Wiederaufbaumaßnahme weniger als 50.000 Euro brutto kostet, so ist auch im Falle nichtkommunaler Antragstellender kein Gutachten erforderlich. Wenn Kostensteigerungen jedoch dazu führen, dass eine bereits bewilligte Maßnahme die 50.000 Euro-Grenze im Nachhinein doch überschreitet, so ist ein Gutachten nachträglich zu beauftragen und einzureichen.
Ist der Schaden bereits behoben und die Maßnahme umgesetzt, so kann die im Rahmen des Grundantrags eingereichte Schadensdokumentation auf Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft und zur Begutachtung herangezogen werden. Ansonsten ist eine unabhängige und eigenständige Begutachtung des Schadens durch einen externen Sachverständigen am Schadensort zwingend erforderlich.
Die Wiederherstellung von zerstörtem Archivgut von Privaten und Kirchengemeinden wird über das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW im Referat 424 abgewickelt. Kommunen wiederum reichen beschädigtes (kommunales) Archivgut gemäß 6.4.2 d) der Förderrichtlinie mit ihren Wiederaufbauplänen im Förderportal ein.
Eine Aufsplittung der Maßnahme auf mehrere Projektdatenblätter ist in einem solchen Fall ratsam. So kann gewährleistet werden, dass stets die notwendige Planungsreife für die jeweils eingereichte Teilmaßnahme gegeben ist, damit die Anerkennung des entsprechenden Projektdatenblatts zeitnah erfolgen kann und die Antragstellenden nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben.
Die Erweiterung der Speicherkapazitäten im Förderportal befindet sich in der technischen Umsetzung. Die Leistungsempfangenden sind aufgefordert, Unterlagen ausschließlich über das Förderportal einzureichen, sobald die dafür notwendigen Speicherkapazitäten im Förderportal zur Verfügung stehen.
Um die Geschädigten schnellstmöglich handlungsfähig zu machen und mit den für den Wiederaufbau erforderlichen Mitteln auszustatten, ist mit der Bewilligung eines Wiederaufbaubudgets ein Weg gewählt worden, bei dem die Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen erfolgt ist. Auf Ebene der Projektdatenblätter müssen nun die geplanten Maßnahmen konkretisiert werden. Die Bewilligungsbehörden prüfen an dieser Stelle die Förderfähigkeit der Kosten auf Grundlage der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW.
Sofern die Maßnahme mit dem Wiederaufbau im Zusammenhang steht, besteht Förderfähigkeit. Wenn die Digitalisierung der Akten ohnehin stattgefunden hätte, die Digitalisierung durch das Schadensereignis aufgrund der Dringlichkeit im Grunde aber nur vorgezogen wird, muss die Kommune die Kosten für die Digitalisierung selbst tragen.
Die Beschaffung von Sandsäcken als präventive Hochwasserschutzmaßnahme ist nicht förderfähig. Anders verhält es sich im Falle des Einsatzes von Sandsäcken zur Abwehr von hochwasserbedingten Schäden nach Nr. 2.1 a) bzw. 6.4.2 j) der Förderrichtlinie. Die Wiederbeschaffung der im Rahmen der Katastrophe zur Gefahrenabwehr benutzten Sandsäcke ist förderfähig.
Grundsätzlich gilt, dass die Zahl der Vertretungen und somit der Zugriff auf das Wiederaufbau-Portal frei wählbar sind. Eine Vertretungsregelung sollte bestenfalls durch einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister ersichtlich sein. Abweichende Regelungen sind im Einzelfall gegenüber der Bewilligungsbehörde mit entsprechenden Unterlagen/Dokumenten gesondert darzulegen.
Bereits beim Grundantrag auf Förderung ist anzugeben, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt. Der Nachweis ist spätestens jedoch mit der Einreichung der Projektdatenblätter gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.
Gemäß Nummer 6.4.1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW ist im Falle von nicht-kommunalen Trägern nach Nummer 6.2.1 Buchstabe g) innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung eines Projektes für grundsätzlich versicherbare Objekte nachzuweisen, dass eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte, ansonsten erfolgt eine Reduzierung der Billigkeitsleistung um 10 Prozent. Der Versicherungsschutz ist für mindestens fünf Jahre aufrechtzuerhalten. Neben der Kopie der Versicherungspolice ist eine Erklärung beizufügen, dass der Versicherungsschutz innerhalb der Fünfjahresfrist bestehen bleibt. Es liegt in der Eigenverantwortung der Leistungsempfangenden, ihren Versicherungsschutz fristgerecht aufrechtzuerhalten. Dabei steht es den Leistungsempfangenden innerhalb der Fünfjahresfrist frei, den Versicherungsträger zu wechseln, sofern der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wird.
Das MHKBD und der Westdeutsche Handwerkskammertag haben gemeinsam die Initiative “HANDWERKimWIEDERAUFBAU” ins Leben gerufen. Zentraler Baustein ist die Plattform www.handwerk-baut-auf.de, wo sich Akteure aus dem Handwerk und die unmittelbar Betroffenen in den Hochwasserregionen vernetzen können. Die Initiative verfolgt das Ziel, mehr Handwerksbetriebe für den Wiederaufbau der geschädigten Infrastrukturen zu gewinnen und trägt dazu bei, dem Problem des Fachkräftemangels entgegenzuwirken.
Es gibt nachvollziehbare Gründe, wieso trotz Erforderlichkeit keine drei Angebote vorgelegt werden können. Für Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Förderrichtlinie am 10. September 2021 umgesetzt wurden, mussten – unter der Beachtung möglicher vergaberechtlicher Vorgaben – keine drei Angebote eingeholt werden, denn zu diesem Zeitpunkt gab es die besagte Regelung nicht. Weiterhin erlaubt es die gegenwärtige Marktsituation mit ihrem Fachkräfte- bzw. Handwerkermangel oftmals nicht, drei Angebote einzuholen und daraus das wirtschaftlichste auszuwählen. Die Antragstellenden können selbstverständlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden. In jedem Fall ist vom Antragstellenden aber schriftlich zu dokumentieren, wieso für die konkrete Maßnahme keine drei Angebote eingeholt werden konnten. Angebote bzw. Dokumentation werden dem Antrag nicht beigefügt, sondern sind aufzubewahren und nur auf Aufforderung vorzulegen.
Ein Maßnahmenbeginn vor der Antragstellung des Grundantrags ist förderunschädlich, sofern die Maßnahme in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Starkregen und dem Hochwasser am 14./15. Juli 2021 steht. Gleiches gilt für die Maßnahmen, die erst im Rahmen eines Änderungsantrags geltend gemacht werden.
Spenden erfolgen in der Regel zweckgebunden. Im Wiederaufbau sind hinsichtlich der Zweckbestimmung die beiden folgenden Fälle zu unterscheiden: 1. Spenden für den Wiederaufbau allgemein und 2. Spenden für eine konkrete Maßnahme des Wiederaufbaus, zum Beispiel für die Wiederherstellung eines Spielplatzes. Spenden für den Wiederaufbau müssen vollumfänglich im Wiederaufbauplan bzw. Projektdatenblatt angegeben werden.
Je nach Ausgestaltung der Zweckbestimmung ist es hier jedoch möglich, dass die Spende für nicht-förderfähige Bestandteile des Wiederaufbauprojekts genutzt werden können (z. B. Ausgaben für die nicht-förderfähige Modernisierung eines Sportplatzes hin zu einem Kunstrasenplatz). In so einem Fall wäre die Spende nicht auf den Wiederaufbau anzurechnen, da sie konkret für einen anderen Zweck – hier die nicht-förderfähige Modernisierung – gespendet wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine hinreichend konkret abgrenzbare Zweckbestimmung. Eine eigenständige Zweckanpassung durch den Spendenempfänger bzw. die Spendenempfängerin nach Erhalt der Spende und ohne Einwilligung der Spender ist nicht gestattet.
Spenden sind bereits im Rahmen des Grundantrags in Spalte K „anzurechnende Einnahmen“ des Wiederaufbauplans projektbezogen anzugeben und im darauffolgenden Projektdatenblatt ebenfalls projektbezogen darzustellen. Sofern Spenden mit einer allgemeinen Zweckbestimmung gesammelt wurden, sind diese sachgerecht und plausibel auf entsprechende Projekte im Wiederaufbauplan aufzuteilen, sodass eine Anrechnung der Spenden erfolgen kann.
Darlehenszinsen sind nicht förderfähig.
Nummer 6.5.3.1 Satz 3 der Förderrichtlinie erlaubt eine Weiterleitung der Billigkeitsleistung für Einzelmaßnahmen von Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung. Die Kommune darf solche Einzelmaßnahmen in ihren Wiederaufbauplan aufnehmen und die Fördermittel weiterleiten. Wenn nach dem Bewilligungsbescheid die Billigkeitsleistung oder Teile der Billigkeitsleistung an Dritte weitergeleitet werden, sind die Leistungsempfangenden verpflichtet, das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und Dritten über einen Weiterleitungsbescheid oder -vertrag einheitlich zu regeln. In diesen Fällen wird der Bewilligung ein Musterweiterleitungsbescheid oder -vertrag als Anlage beigefügt. Der Weiterleitungsbescheid oder -vertrag entspricht den Anforderungen analog der Nr. 12 der VV/VVG zu § 44 LHO NRW.
Vereine im Freizeitbereich – zum Beispiel Sportvereine, Schützenvereine, Skatclubs und Karnevalsvereine – unterliegen der Vereinspauschale. Für das Gesamtinventar pro Verein steht laut Nummer 6.4.4 der Förderrichtlinie ein Förderbetrag in Höhe von maximal 15.000 Euro, die sogenannte Vereinspauschale, zur Verfügung. Zum Vereinsinventar zählen solche Gegenstände, die nicht mit der direkten Ausübung des eigentlichen Vereinszwecks – zum Beispiel des Sports – in Verbindung stehen, sondern beispielsweise dem geselligen Beisammensein und anderen Zwecken dienen. Bei der Unterscheidung zwischen Vereinsinventar und wesentlichen funktionsbezogenen Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenständen (Nummer 6.4.2 Buchstabe d) gilt: Ist ein Gegenstand zur Ausübung des Vereinssports/des Vereinszwecks unverzichtbar, handelt es sich um einen funktionsbezogenen und notwendigen Gegenstand. Mittel für funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände sind nicht gedeckelt.
Wenn Leistungsempfangende nach Nr. 6.2.1 der Förderrichtlinie – beispielsweise eine Kirchengemeinde oder ein Verein – ein Gebäude an Private oder Unternehmen vermieten (z.B. Büros, Läden, Praxen, Wohnungen), kommt bei einer Schädigung dieses Objekts keine Förderfähigkeit nach Nr. 6 der Förderrichtlinie, sondern nach Nr. 4 in Betracht. Wenn der Mieter bzw. die Mieterin allerdings aus dem Bereich der Daseinsvorsorge kommt, ist eine Förderung nach Nr. 6 möglich. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Mieter bzw. die Mieterin eine Kirche, ein Jobcenter, ein Kindergarten oder eine Schule ist. In diesem Fall hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Gebäudes allerdings zu garantieren, dass die Infrastruktur der Daseinsvorsorge für mindestens weitere fünf Jahre im Gebäude verbleiben darf.
Auch wenn eine Wohnung vermietet wird, die räumlich an den Arbeitsort angebunden ist, weil der Mieter/in bzw. Arbeitnehmer/in zwingend dauerhaft vor Ort sein muss, um den Betrieb einer Einrichtung der Daseinsvorsorge aufrechterhalten zu können, ist ein Antrag nach Nr. 6 möglich. Ein Nachweis zur Erforderlichkeit der Wohnung vor Ort für die Aufrechterhaltung der Funktion einer Einrichtung ist dabei erforderlich. Eine schriftliche Erläuterung ist dem Förderantrag beizufügen.
Das GEG zielt darauf, dass ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden sowie eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energie zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetreib erfolgen soll. Das Gesetz ist insbesondere auf Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden und entsprechende Anlagen anwendbar. Es verpflichtet Eigentümer, bei einer Sanierung diese Zwecke zu beachten. § 48 GEG sieht bei bestehenden Gebäuden bei einer Erneuerung, Ersetzung oder erstmaligem Einbau von Außenbauteilen im Sinne der Anlage 7 zum GEG vor, die mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen, dass dann eine komplette Sanierung der Bauteilgruppen zu erfolgen hat. Ausnahmen der Rechtspflicht zur Komplettsanierung ergeben sich neben § 48 GEG u.a. aus § 102 GEG.
Daraus ergibt sich nach Nummer 6.4.2 Buchstabe o) der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen, dass aufgrund der Rechtspflicht nach dem GEG, welches eine Sanierung der kompletten Bauteilgruppen vorgibt, eine Förderung des kompletten Bauteils erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen nach § 48 GEG vorgeschrieben sind, diese Bauteilgruppen im Schadenszeitpunkt vorhanden waren und durch die Flutereignisse im Juli 2021 beschädigt wurden.
Gemäß Nummer 6.3.3 der Förderrichtlinie muss dem Antrag ein Schadensgutachten beigefügt werden, wenn der Schaden die Grenze von 50.000 Euro brutto übersteigt. Das gilt jedoch nur im Falle eines entstandenen Schadens an der Infrastruktur und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten. Bei einer Interimslösung, wie beispielsweise einer temporären Anmietung von Räumlichkeiten zur Unterbringung von Kindergartenkindern bis zur Behebung des Schadens am zerstörten Gebäude, entfällt die Gutachtenpflicht. Um dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen, sind temporäre Maßnahmen sowohl hinsichtlich ihres Umfangs, als auch ihrer zeitlichen Dauer auf ein dem jeweiligen Einzelfall angemessenes Maß zu begrenzen.
Im Falle von Einkommenseinbußen nach 6.3.3 sind hingegen immer Gutachten einzureichen.
Kraftstoffkosten können im Rahmen der gesondert beantragten Entsorgungskosten gefördert werden. In die Wiederaufbaupläne können Kraftstoffkosten jedoch nur aufgenommen werden, wenn sie den zeitlich befristeten Abriss- und Aufräumarbeiten nach Nummer 6.4.2 c) oder Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Förderrichtlinie zugeordnet werden können. Es muss aber sichergestellt sein, dass diese von den allgemeinen Kraftstoffkosten der Verwaltung abgrenzbar sind. Ggf. ist eine anteilige Aufteilung möglich, sofern diese plausibel begründet werden kann.
Ja.
Diese können entsprechend der Zuordnung nach Nummer 2.1 oder 6.4.2 c) zu den Billigkeitsleistungen gehören. Es muss aber sichergestellt sein, dass diese von den allgemeinen Betriebskosten der Verwaltung abgrenzbar sind. Ggf. ist eine anteilige Aufteilung möglich, sofern diese plausibel begründet werden kann.
Ja, zu den förderfähigen Maßnahmen zählt die Wiederherstellung von Gewässern, einschließlich Grundräumung, Instandsetzung der Ufer sowie der Gewässerbestandteile (wie Ufermauern), soweit diese auch wasserwirtschaftlichen Zwecken und Zielen dienen. Weiterführend stellen Böschungen und Gewässerrandstreifen, der naturnahe Ausbau, Schutzpflanzungen und Wildbachverbauungen sowie die dazugehörigen Vorarbeiten förderfähige Maßnahmen dar.
Ja, für folgende kommunale Hochwasserschutzmaßnahmen ist eine Förderung aus dem Wiederaufbaufonds möglich:
a) Ausgaben zur Sicherung und Wiederherstellung von Hochwasserschäden an vorhandenen Hochwasserschutzbauwerken von Gemeinden, einschließlich der Vorarbeiten; dies umfasst wasserbauliche Hochwasserschutzmaßnahmen wie die Wiederherstellung von Deichen, Hochwasserschutzmauern oder Spundwänden einschließlich der dazugehörenden Verblendungsmaßnahmen, mobilen Hochwasserschutzwänden, halbmobilen Wehranlagen und Hochwasserrückhaltebecken,
b) Ausgaben für den Rückbau und den Ersatz von beschädigten Hochwasserschutzanlagen an einer anderen Stelle, sofern die Verbesserung der Hochwasserschutzfunktion in einem Hochwasserschutzkonzept nachgewiesen wurde,
c) Ausgaben für mobile Hochwasserschutzwände und andere auch versenkbare Konstruktionen im öffentlichen Raum im unmittelbaren vom Hochwasserereignis betroffenen Siedlungsbereichen, um in eng bebauten Lagen mit durchlaufendem Fließgewässern den Schutz der Bebauung vor zukünftigen Hochwasserereignissen zu erhöhen,
d) Rückbau von baulichen Anlagen und Engstellen im unmittelbaren vom Hochwasserereignis betroffenen Siedlungsbereichen, um durch eine Entschärfung der Situation den Wasserabfluss zu verbessern und somit eine unmittelbare Schädigung künftig zu vermeiden,
e) Rückbau und Ersatzneubau von geschädigten Infrastruktureinrichtungen, insbesondere von geschädigten Brücken, sofern damit durch Erweiterung des Querschnitts nachweislich der Schutz von gewässeraufwärts unmittelbar angrenzenden im Wiederaufbau befindlichen Siedlungsbereichen erheblich erhöht wird,
f) Umsetzung der Maßnahmen aus Hochwasserschutzkonzepten oder kommunalen Handlungskonzepten zum Starkregenrisikomanagement wie die Aktivierung und/oder Vergrößerung des Speichervermögens vorhandener Bodenvertiefungen und Senken oder von Regenrückhaltebecken sowie anderer dezentraler Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen, sofern dies nachweislich die eingetretene Schädigung eines unmittelbar angrenzenden Siedlungsbereichs zukünftig erheblich reduziert,
g) Gewässerentwicklung mit dem Ziel der Rückhaltung im Gewässer zur Verminderung der Gefährdung des bebauten Bereichs durch Hochwasser, sofern dies nachweislich die eingetretene Schädigung eines unmittelbar angrenzenden Siedlungsbereichs zukünftig erheblich reduziert.
Unter dem konkreten Raumbezug hinsichtlich „eines unmittelbar angrenzenden Siedlungsbereiches“ werden geschädigte verdichtete Bereiche wie Innenstädte, Dorfkerne, Siedlungen oder Stadtquartiere mit einem hohen Anteil von Mehrfamilienhäusern verstanden.
Die Förderung konzeptioneller Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes erfolgt im Rahmen des Wiederaufbaus nur mit konkretem Raumbezug auf geschädigte verdichtete Bereiche wie Innenstädte, Dorfkerne, Stadtquartiere mit einem hohen Anteil von Mehrfamilienhäusern. Dazu zählen Hochwasserschutzkonzepte und kommunale Handlungskonzepte zum Starkregenrisikomanagement zur Ermittlung von Schutzmaßnahmen für die durch das Starkregen- und Hochwasserereignis betroffenen Siedlungsbereiche sowie Ausgaben für die vertiefte Überprüfung von Stauanlagen, die gezielt dem Hochwasserschutz dienen, sofern diese in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.
In jede Zeile eines Wiederaufbauplans wird eine Maßnahme eingefügt. Dabei ist es wichtig, sinnvoll Maßnahmenpakete zu bündeln. Das heißt, es sollte möglichst nicht jeder zerstörte Gegenstand als Einzelmaßnahme in eine Zeile eingetragen werden, sodass die Maßnahmen im Wiederaufbauplan nicht zu kleinteilig sind. Das hat den Vorteil, dass hinterher nicht für jede Kleinigkeit ein Projektdatenblatt und ein Teilverwendungsnachweis ausgefüllt werden muss. Einzelmaßnahmen können z.B. verschiedene Sportanlagen sowie die Gesamtheit aller funktionsbezogenen Fahrzeuge, die dem gleichen Zweck zugeordnet werden können, sein. Hierbei ist darauf zu achten, welche Maßnahmen davon im Rahmen einer Sanierung oder als Ersatzneubau erfolgen wird. Weitere Differenzierungen von baulichen Maßnahmen sind nicht sinnvoll, da zu jeder Maßnahme ein Projektdatenblatt angelegt und später ein Verwendungsnachweis erstellt und geprüft werden muss.
Zusätzlich zum Grundantrag im Fördernehmercockpit sind folgende Unterlagen erforderlich:
Wenn Sie eine Kommune sind, ist zusätzlich folgende Unterlage beizufügen:
Wenn Sie keine Kommune sind, benötigen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:
Alle Muster und Vorlagen zu den im Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen finden Sie im Fördernehmercockpit.
Eine 100%-Förderung als Aufbauhilfe für die Infrastruktur in Kommunen kann nur in dem Falle gewährt werden, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die auch wasserwirtschaftlichen Zielen dient. Dagegen sind Maßnahmen abzugrenzen, die keinen wasserwirtschaftlichen Zielen dienen und somit beispielsweise zur Sicherung des privaten Gebäudes beitragen. In diesem Fall kann explizit keine 100%-Förderung nach der Nummer 6 der FRL Wiederaufbau NRW gewährt werden. Vielmehr richtet sich die Förderfähigkeit dann nach Nummer 4.4.2 Nr. 1 der Förderrichtlinie (Aufbauhilfe für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft) mit einem Fördersatz von bis zu 80%.
Aus förderrechtlicher Sicht bestehen keine Vorgaben dafür, welche Kommune die Beantragung und Durchführung der Wiederaufbaumaßnahmen für raumübergreifende Situationen stellen kann oder darf. Eine Kommune kann den Antrag auf Wiederaufbau stellen, auch wenn sie nur teilzuständig oder räumlich eigentlich nicht zuständig wäre. Wichtig ist, dass eine Doppelförderung zu jedem Zeitpunkt ausgeschlossen sein muss. Daher ist in diesen Fällen bei der Beantragung in geeigneter Weise darzulegen, wie die Absprachen bei mehreren möglichen Antragstellenden aussieht.
Wenn eine Kommune eine Wiederherstellungs- oder Ausbaumaßnahme durchführt, zu deren Durchführung eine andere Kommune rechtlich verpflichtet wäre und/oder die deren Gemeindegebiet betrifft, ist es geboten, Art und den Umfang der Aufgabenübertragung, die Kostentragung, die Eigentumsverhältnisse, die ggf. erforderliche Einflussnahme der übertragenden Gebietskörperschaft auf die Maßnahmendurchführung und evtl. weitere relevante Fragestellungen vertraglich zu fixieren, um die erforderliche Rechtssicherheit herzustellen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 GkG NRW ist dabei -vorbehaltlich sondergesetzlicher Regelungen- das vom Gesetzgeber im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vorgesehene Mittel der Wahl für die Übertragung der Erfüllung oder Durchführung gemeindlicher (Teil-) Aufgaben, wenn für die Zusammenarbeit keine eigene juristische Person öffentlichen Rechts entstehen soll.
In der inhaltlichen Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind die Parteien weitgehend frei, solange eine Festlegung zur Art und Umfang der Aufgabenübertragung nach § 23 Absatz 2 GkG getroffen wird, erforderlichenfalls die Vorgaben des § 23 Absatz 4 (Kostentragung) und 5 (Vertragsbeendigung) GkG berücksichtigt sind und der Schriftform nach § 24 Absatz 1 Satz 1GkG entsprochen wird. Nicht ausgeschlossen ist insbesondere die Möglichkeit, in einer Vereinbarung Regelungen über mehrere Aufgaben zu treffen. (Vgl. Oebbecke, Gemeindeverbandsrecht 1984, RdNr. 401.)
Zur Reduzierung des Beschluss- und Genehmigungsaufwandes könnte es sich ggf. anbieten, nicht für jede Maßnahme eine Einzelvereinbarung abzuschließen, sondern eine auf Grundlage einer an den Wiederaufbauplänen orientierten Maßnahmenübersicht zusammengefasste Vereinbarung zu treffen, die die erforderlichen grundlegenden Festlegungen zu Federführung und Kostentragung enthält und im übrigen ggf. Verfahrensgrundsätze normiert, nach denen die projektbezogenen Einzelheiten in der Folge konkretisiert werden. Die Abstimmung eines diesbezüglichen Entwurfs mit der Aufsichtsbehörde im Vorfeld wird empfohlen.
Auch in privatem Eigentum befindliche Forstwege können unter bestimmten Voraussetzungen in die kommunalen Wiederaufbaupläne aufgenommen werden; nämlich wenn es sich um befestigte Straßen und Wege handelt, die öffentlich gewidmet sind, die für die Öffentlichkeit als Rad-, Fuß- oder Wanderverbindung öffentlich zugänglich sind, deren Unterhaltungspflicht einer Gebietskörperschaft obliegt oder die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befinden.
Die Kommune muss in diesen Fällen nicht selbst die Eigentümerin der Wege sein, sondern kann auch tätig werden, wenn es sich um Privateigentum handelt. Voraussetzung ist, dass sie die Umsetzung der Maßnahme (insbesondere Beantragung der Fördermittel, Ausschreibung und Rechnungsabwicklung) übernimmt. Hierbei gilt unter Beachtung der sonstigen Richtlinienvorgaben ein Fördersatz von hundert Prozent. Sollte die Kommune ihren Wiederaufbauplan bereits eingereicht haben, ist eine Ergänzung um diese Maßnahmen auch nachträglich möglich; die normalerweise geltende Frist bis zur ersten Änderung eines Wiederaufbauplans (18 Monate) greift hier nicht.
Die Wiederherstellung der Forstwege soll entsprechend des Leitbildes des nachhaltsgerechten forstlichen Wegebau für NRW umgesetzt werden.
Parkscheinautomaten sind als Instrumente zur Steuerung des ruhenden Verkehrs in der Regel als förderfähige kommunale Infrastruktur anzusehen. Die Förderung von Parkscheinautomaten ist daher grundsätzlich nach Ziffer 6.1.2 Buchstabe c) in Verbindung mit Ziffer 6.2.1 Buchstabe a) bzw. b) der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen möglich.
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass im Einzelfall nicht die Steuerung des ruhenden Verkehrs, sondern eine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht, ist eine Förderung nach Ziffer 6 nicht möglich. Dies ist insbesondere bei Parkplatzflächen innerhalb des öffentlichen Straßenraumes regelmäßig nicht anzunehmen.
Vom Starkregenereignis betroffene Kommunen sind im Rahmen des Wiederaufbaus mit einer Vielzahl von Maßnahmen und Vergabeverfahren beschäftigt. Vereinzelt können Kommunen aufgrund von Kapazitätsengpässen Vergabeverfahren nicht alleine stemmen. Eine Beauftragung von Externen mit Ausschreibungen etc. ist daher im Einzelfall möglich, muss allerdings nachvollziehbar begründet werden.
Nach Ziffer 6 sind Einkommenseinbußen von Vereinen nicht förderfähig. Handelt ein Verein unternehmerisch und hat infolge des Schadensereignisses Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, kann dieser Verein einen Förderantrag nach Ziffer 3 (Aufbauhilfen für Unternehmen) stellen – vorausgesetzt, der Verein kann einen Gewerbeschein vorlegen. Jeder Verein kann aber nur einen Förderantrag stellen, entweder nach Ziffer 3 oder Ziffer 6.
Nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW sind Schäden grundsätzlich nicht förderfähig, die erstmalig während der Wiederaufbauphase eintreten und daher nicht im direkten, ursächlichen Zusammenhang mit der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe vom 14. / 15. Juli 2021 stehen.
Entstehen während der Wiederaufbauphase Kostensteigerungen, z.B. aufgrund von verzögerten Materiallieferungen oder dem vorherrschenden Fachkräftemangel, so sind diese förderfähig. Dazu zählen auch Maßnahmen, die von weiteren Unwetterereignissen getroffen werden, weil sie sich im Aufbau befinden und noch nicht fertiggestellt werden konnten. Sofern die durch ein erneutes Unwetterereignis entstandenen Schäden ursächlich im Zusammenhang mit der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe vom 14. / 15. Juli 2021 stehen, können diese als Kostensteigerung an den Wiederaufbaumaßnahmen angesehen werden. Es darf sich dabei nicht um erstmalig entstandene Schäden handeln.
Maßnahmen, die in keinem Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden des Starkregen- und Hochwasserkatastrophe vom 14. / 15. Juli 2021 stehen sowie Schäden, die nach Abschluss der Wiederaufbauphase aufgrund erneuter Unwetterereignisse eintreten, sind hingegen nicht förderfähig.
Für jede Maßnahme eines bewilligten Wiederaufbauplans ist seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers ein Projektdatenblatt zu erstellen, auf dessen Grundlage im Anschluss entsprechende Mittelabrufe erfolgen. Eine Auszahlung soll nach Nr. 6.5.6.2 Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW bedarfsgerecht erfolgen. Um unnötige Rückzahlungen zu vermeiden und das Prozedere für alle beteiligten Stellen handhabbar zu halten, sollte sich die bedarfsgerechte Auszahlung an der in anderen Förderbereichen des Landes vergleichbaren 2-Monatsfrist orientieren. Das heißt, dass sowohl Rechnungen, die vorliegen und gegebenenfalls schon durch die Antragstellerin oder die Antragsteller vorfinanziert worden sind, als auch Rechnungen, die in den kommenden zwei Monaten nach Stellen des Mittelabrufs voraussichtlich vorliegen werden, bereits bei Mittelabruf berücksichtigt werden können. In besonders begründeten Fällen kann auf Antrag davon abgewichen werden.
Da es sich hier um Billigkeitsleistungen nach § 53 Landeshaushaltsordnung NRW handelt, besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer baufachlichen Prüfung.
Grundsätzlich liegt die Wiederherstellung dessen, was durch die Flutkatastrophe zerstört wurde, im Aufgabenbereich des Wiederaufbaus. Darunter fällt ebenfalls nach Ziffer 6.4.2 der FRL Wiederaufbau NRW eine, dem Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik angepassten Bauweise.
Wenn zusätzliches Interesse an einer Förderung aus der Städtebauförderung besteht, ist eine räumliche Abgrenzung bzw. eine bauliche Trennung der beiden Programme wünschenswert. Diese ergibt sich bestenfalls aus den Bereichen, die durch die Flutkatastrophe betroffen waren gegenüber denen ohne Betroffenheit. Dies ist durch den Antragstellenden durch geeignetes Kartenmaterial nachvollziehbar darzulegen.
Projektnebenkosten (wie z.B. Planungs- oder Vermessungskosten), die für eine über beide Kulissen geförderte Maßnahme übergreifend anfallen, können jeweils anteilig durch die Wiederaufbauhilfe und die Städtebauförderung übernommen werden. Möglich wäre zum Beispiel eine Aufteilung anhand des jeweiligen Anteils an den Baukosten.
Im Falle der Förderung eines Projektes aus beiden Förderprogrammen und damit auf Basis von zwei Rechtsgrundlagen, ergehen hierfür zwei separate Förderbescheide an die betroffene Kommune.
Diese Vorgehensweise ist auch analog auf die Dorferneuerung sowie auf andere Programme anzuwenden, bei denen Drittmittel abgerufen werden.
Nach Nummer 6.6 der am 06. Mai 2022 in Kraft getretenen Neufassung der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen ist bei Billigkeitsleistungen für gesondert beantragte Entsorgungskosten sowie für Vereinspauschalen ein Verwendungsnachweis nicht erforderlich. Analog hierzu entfällt auch für alle vor dem 06. Mai 2022 diesbezüglich erfolgten Bewilligungen die Verpflichtung für die Leistungsempfangenden, Verwendungsnachweise vorzulegen. Der Wegfall des Verwendungsnachweises bezieht sich auf Vereinspauschalen und ausschließlich auf gesondert beantragte Entsorgungskosten, da die Kosten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung entstanden bzw. das Vorhaben damit abgeschlossen war. Sofern Entsorgungskosten in einen Wiederaufbauplan aufgenommen werden, sind für diese grundsätzlich Verwendungsnachweise zu führen.
Projektsteuerungskosten müssen im Wiederaufbauplan nicht auf die einzelnen konkreten Maßnahmen, für die eine Projektsteuerung erfolgt, aufgeteilt werden, sondern werden als eigene Maßnahme im Wiederaufbauplan aufgenommen.
Für die Berechnung von Mietausfällen privater Vermieterinnen und Vermieter, deren Mieterinnen und Mieter Aufgaben der Daseinsvorsorge nach Nummer 6.4.2 Buchstabe p) der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW wahrnehmen, wird zur Klarstellung auf die analog anzuwendende Regelung aus Nummer 4.4.2 Nr. 9 der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW verwiesen.
Für Vermieterinnen und Vermieter, die nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind und diesen auch nicht freiwillig erstellt haben, erfolgt demnach die Berechnung bei Einbußen auf der Grundlage der bis zum Schadensereignis vereinbarten Nettokaltmiete plus Vorauszahlungen auf die übrigen Betriebskosten zuzüglich der vom Vermieter im Rahmen des Mietvertrages ggf. vorausgezahlten Stromkosten. Die Einkommenseinbuße wird für den Zeitraum des Mietausfalls, längstens jedoch für sechs Monate nach dem Schadenseintritt berechnet.
Der Begriff der „Erforderlichkeit“ nach Ziffer 6.5.3.3 der Förderrichtlinie ist weit auszulegen und insbesondere nicht identisch mit dem an anderen Stellen der Förderrichtlinie beschriebenen Prüfumfang hinsichtlich dessen, was zum Schutz vor ähnlichen Katastrophen oder als zwingend notwendige Übergangslösung im Wiederaufbau erforderlich ist.
Die „Erforderlichkeit“ einer nach Ziffer 6.5.3.3 beantragten Wiederaufbaumaßnahme eines nicht-kommunalen Trägers ist der Regelfall. Er liegt nur dann nicht vor, wenn die Maßnahme den städtebaulichen Zielvorgaben der Kommune widerspricht oder sonstige konkrete Anhaltspunkte der Maßnahme entgegenstehen. Für letzteres ist jedoch eine hohe Hürde anzulegen: Die Kommune ist nicht gehalten, das betreffende Projekt inhaltlich, baurechtlich und im Hinblick auf seine Sinnhaftigkeit umfassend zu prüfen. Lediglich bei offensichtlich überflüssigen Wiederaufbaumaßnahmen ist die kommunale Erklärung zur Erforderlichkeit zu versagen (Beispiel: Der Verein, dessen Räumlichkeiten beschädigt wurden, war ohnehin bereits in der Auflösung befindlich).
Es bestehen keine Bedenken, auch bei Wiederaufbaumaßnahmen von den Vorgaben des Bundes zur Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln (Erlass des BMWSB vom 25.03.2022) Gebrauch zu machen. Auf den entsprechenden Erlass des MHKBG vom 01.04.2022 bezüglich der optionalen Anwendbarkeit der in dem Bundeserlass enthaltenen befristeten Sonderregelungen für bestimmte Produktgruppen auch im kommunalen Bereich wird verwiesen.
Das Projektdatenblatt ist unter „neuen Antrag stellen“ aufrufbar. Hier ist als viertes Förderprogramm „Projektdatenblatt für öffentliche Infrastruktur, Kommunen, Verbünde und Vereine nach Nummer 6 der Förderrichtlinie Wiederaufbau“ aufgeführt. Dort müssen Sie auf dem hellgrün hinterlegten Button „neuen Antrag stellen“ klicken, damit sich das Fenster mit den Angaben zum Projektdatenblatt öffnet.
Ja, nach Ziffer 6.1.2 der Förderrichtlinie gehören Parks und Grünanlagen zur städtebaulichen Infrastruktur. Bepflanzung ist im Rahmen des Wiederaufbaus förderfähig, nicht jedoch die (dauerhafte) Pflege der Grün- und Parkanlagen.
Wenn in Entsorgungskostenanträgen von Eigenbetrieben bzw. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts Personalkosten gesondert aufgeführt sind, können diese Kosten gemäß den Vorgaben des Bundes nicht über den Wiederaufbaufonds gefördert werden. Das Gleiche gilt für Personalkosten von Anstalten des öffentlichen Rechts und städtischen GmbHs. Angesetzt werden können die entstandenen Entsorgungskosten (z.B. Kosten für Tonnen Bauschutt, Müllverbrennung, etc.) und zur Müllentsorgung notwendige Ausrüstung (z.B. Benzin, Schutzanzüge und -schuhe, Mietkosten für zusätzliche Maschinen…). Materialkosten sind im Gegensatz zu den Personalkosten aber förderfähig.
Die Personalausgaben rechtlich eigenständiger kommunaler Organisationeinheiten (z.B. GmbH, AöR) können dagegen im Wiederaufbauplan der Kommune anerkannt werden, wenn diese Aufgaben/ Aufträge im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis für die Kommune übernommen haben und hierauf Rechnungen an die Kommune stellen.
Alle Antragstellende außer kommunale Gebietskörperschaften und Landschaftsverbände müssen Schadensgutachten ab einem Schaden über 50.000 Euro brutto vorlegen. Sofern eine Maßnahme bereits abgeschlossen ist, sollte ein Gutachten auf Grundlage von Fotos und anderen verfügbaren Unterlagen erstellt werden. Hierin enthalten sein muss auch, woher die Einschätzung des Schadens kommt.
Wenn die Wohnung räumlich an den Arbeitsort angebunden ist, weil der Bewohner in seiner Funktion zwingend dauerhaft vor Ort sein muss, um den Betrieb einer Einrichtung der Daseinsvorsorge – und ggf. eines Betriebs, der nach Ziffer 6 gefördert werden kann – aufrechterhalten zu können, ist diese Wohnung nach Ziffer 6 förderfähig.
Nein, eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die wasserdichten Aktenschränke bereits vorhanden waren und in Folge der Hochwasserkatastrophe zerstört wurden. Maßnahmen der Hochwasservorsorge beschränken sich in der Regel auf bauliche Maßnahmen.
Der Nettopreis, d.h. der Einkaufspreis, dieser Waren ist grundsätzlich förderfähig.
Die Förderrichtlinie Wiederaufbau gibt gemäß Ziffer 6.5.3.1 vor, dass über den Wiederaufbauplan ein Ratsbeschluss herbeizuführen und dem Wiederaufbauplan zusammen mit dem Grundantrag beizufügen ist. Bei Änderungen am Wiederaufbauplan bzw. Änderungsanträgen ist die Vorlage eines neuen Ratsbeschlusses nicht erforderlich. Es liegt aber grundsätzlich im Ermessen der jeweiligen Kommune zu entscheiden, ob sie dennoch einen Ratsbeschluss über Änderungen am Wiederaufbauplan bzw. Änderungsanträge einholt. Eine Unterrichtung des Rates durch den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin über die jeweiligen Änderungen wird jedoch in jedem Fall dringend empfohlen.
Eine mehrfache Antragsstellung für ein durch die Stark- und Hochwasserkatastrophe zerstörtes Objekt aufgrund einer Mischnutzung ist in jedem Fall zu vermeiden. Bei gemischten Nutzungen gilt das Überwiegensprinzip, das heißt zum Beispiel, dass bei einer überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie der private Eigentümer einen Antrag nach Ziffer 4 stellen muss. Ein Antrag nach Ziffer 6 erfolgt, wenn das Gebäude überwiegend durch öffentliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie einen Kindergarten, genutzt wird.
Ja. Ein zerstörtes Regenrückhaltebecken zur Reduktion des Hochwasser- und Überschwemmungsrisikos ist grundsätzlich förderfähig.
Vereine mit Aufgaben im Gesundheitssektor können aufgrund ihrer Daseinsfürsorge Inventargegenstände als funktionsbezogene Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenstände nach Ziffer 6.4.2 d) geltend machen.
Leistungsempfängerinnen und -empfänger haben nach Ziffer 6.4.2 e) der Förderrichtlinie die Möglichkeit, Projektsteuerungs- und Koordinierungsleistungen von externen Anbietern zur Umsetzung ihrer Wiederaufbaupläne geltend zu machen.
Das Land NRW unterstützt dabei durch seine Landestocher NRW.Urban Leistungsempfängerinnen und -empfänger mit zwei entsprechenden Angeboten. Durch die Initiative “Senior Expertise hilft” haben Betroffene die Möglichkeit, temporär einen Senior Experten zu beauftragen. Diese Kosten sind dabei zu 100% förderfähig. Dieses Angebot richtet sich nicht ausschließlich an Kommunen.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.senior-expertise-hilft.nrw.
Mit der Rahmenvertragsinitiative werden Kommunen bei der Beschaffung von Projektsteuerungsleistungen unterstützt. NRW.Urban hat Rahmenverträge mit rund 16 Büros für Projektsteuerungsleistungen abgeschlossen. Die betroffenen Kommunen können auf diese Büros zurückgreifen und diese beauftragen, ohne jeweils eigene Ausschreibungs- und Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Die Auftragserteilung erfolgt dann durch die Kommunen direkt. Die Kosten können über den Wiederaufbauplan im Förderportal geltend gemacht werden.
Durch die Initiative “Senior Expertise hilft” haben, neben Kommunen und anderen öffentlichen Trägern, auch Vereine die Möglichkeit, einen Senior Experten auf Mini- oder Midijobbasis zu beauftragen. Diese Kosten sind zu 100% förderfähig.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.senior-expertise-hilft.nrw.
Die Initiative “Senior Expertise hilft” bietet auch Vereinen die Möglichkeit, mit sachkundigen Fachleuten im Ruhestand, so genannten Senior Experten, in Kontakt zu treten, die sie bei der Umsetzung von Maßnahmen unterstützen können. Diese Maßnahmen werden ebenfalls zu 100% aus dem Wiederaufbaufonds gefördert.
Weitere Informationen unter http://www.senior-Expertise-hilft.nrw
Wenn Sie in den Städten und Gemeinden helfen möchten, erklären Sie Ihre Bereitschaft durch Eintragung in die Senior-Experten-Liste unter Angabe Ihrer letzten beruflichen Station. Die Liste wird von NRW.URBAN, einer 100%igen Tochtergesellschaft des Landes NRW, geführt. Die vom Hochwasser betroffenen Kommunen können die Liste einsehen und bei Interesse mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Auch die Kommunen können auf der entsprechenden Seite Ihre Bedarfe bekunden. Auf Basis eines Telefongesprächs oder eines persönlichen Termins vor Ort entscheiden beide Seiten gemeinsam über die Anknüpfungspunkte der Zusammenarbeit.
Die entsprechende Seite finden Sie unter www.senior-expertise-hilft.nrw
Die Förderrichtlinien bieten umfängliche Unterstützung an, so dass externe Aufträge – auch erleichtert – zum Wiederaufbau vergeben werden können. Was fehlt ist kommunales Personal: Erfahrene Fachleute im Bereich Hoch- und Tiefbau, Stadt- und Landschaftsplanung sowie Denkmalpflege sind auf dem Stellenmarkt nicht mehr verfügbar.
Der Wiederaufbau betrifft jedoch nicht nur jedes betroffene Gebäude für sich, sondern das gesamte Ortsgefüge und alles, was Heimat ausmacht: Rathäuser, Marktplätze, Treffpunkte, Sozialeinrichtungen, Straßen und Grünflächen und vieles mehr.
Jetzt werden Senior-Expertinnen für Städtebau und Stadtplanung gesucht, die als Selbstständige, im Ruhestand oder kurz davor, für einen begrenzten Zeitraum bereit sind zu helfen und die Herausforderungen zu meistern. Der Dank der Betroffenen ist Ihnen gewiss.
Jede freiwillige Person, die KnowHow im Bereich der öffentlichen Infrastruktur einbringen kann, ganz gleich ob ehemalige Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Projekt-, Abteilungs- oder Amtsleitungen, wird gebraucht und ist ein Glücksfall für die anstehenden Arbeiten.
In den Verwaltungen müssen Entscheidungen zur Stadtentwicklung vorbereitet, Planungsprozesse angestoßen und gesteuert, Hochbauten auf den Weg gebracht, Straßen, Wege und Plätze erneuert und technische Infrastruktur wiederaufgebaut werden. Aufträge aus dem Blickwinkel des Auftraggebers erfordern ebenso Begleitung wie ein B-Plan-Check zur Überprüfung der baurechtlichen Gegebenheiten mit Bewertung der veränderten Hochwassergefahren.
Um den Wiederaufbau schnell und qualitätsvoll so zu gestalten, dass er den aktuellen Anforderungen gerecht wird und aus Erfahrung lernt, braucht es darüber hinaus tragfähige Lösungen im Dialog der Beteiligten. Die fachliche Begleitung ist hier beispielsweise ein Dienst, den frühere Baudezernentinnen und –dezernenten, Hochschulprofessorinnen und -professoren einbringen können. Begleitend und mit professionellem Blick von außen unterstützen sie die Entscheidungstragenden in der Bauverwaltung darin, Strategien zu finden, Prozesse zu gestalten und dabei den Gesamtblick auf den Ort und die individuellen kommunalen Gegebenheiten nicht zu verlieren.
Auch eine Beteiligung in einem „Gestaltungsbeirat auf Zeit“ kann helfen, Qualitäten zu sichern.
Sind sie sich über Art und Umfang der Unterstützung einig geworden, melden Kommune und Senior Expert sich bei NRW.URBAN.
NRW.URBAN wird den Freiwilligen aus versicherungsrechtlichen und organisatorischen Gründen zunächst Mini- oder Midi-Jobs anbieten. Die Kommunen erhalten dann
auf Basis von Beauftragungen entsprechende Rechnungen, die sie an die Wiederaufbauhilfe leiten.
Weitere Informationen: Senior-Expertise hilft: Planen und Bauen – Freiwilligen-Plattform „Planen & Bauen” für hochwassergeschädigte Städte und Gemeinden (senior-expertise-hilft.nrw)
Die Initiative Senior-Experts möchte es den Städten und Gemeinden so einfach wie möglich machen.
Die umsetzende Landestochter NRW.URBAN hat aktuell keine gesellschaftsorganisatorische Möglichkeit, Ehrenämtlern bspw. den erforderlichen Versicherungsschutz zu bieten. Daher wird die Gründung einer gemeinnützigen Organisation erwogen. Möglich wäre jedoch, das Minijob-Einkommen wiederum gemeinnützigen Zwecken zu Gute kommen lassen und so der „guten Sache“ doppelt genüge zu tragen.
Mit der Rahmenvertragsinitiative der Landestochter NRW.Urban werden Kommunen bei der Beschaffung von Projektsteuerungsleistungen unterstützt. NRW.Urban hat Rahmenverträge mit rund 16 Büros für Projektsteuerungsleistungen abgeschlossen. Die betroffenen Kommunen können auf diese Büros zurückgreifen und diese beauftragen, ohne jeweils eigene Ausschreibungs- und Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Die Auftragserteilung erfolgt dann durch die Kommunen direkt. Die Kosten können über den Wiederaufbauplan im Förderportal geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter: http://www.baulandleben.nrw/unterstuetzungsangebote/rahmenvertragsinitiative
Auch bei nur teilzerstörten Gebäuden im Überschwemmungsgebiet ist unter bestimmten Bedingungen ein Ersatzvorhaben an anderer Stelle förderfähig. Die Möglichkeit zum Ersatzbau an anderer Stelle besteht dann, wenn das entsprechende Wohngebäude durch die Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 erheblich beschädigt wurde und das Grundstück gemäß Einschätzung der Wasserbehörde bei einem erneuten Hochwasser wieder stark überflutet werden würde oder sich in einer besonders exponierten Lage zum fließenden Gewässer befindet.
Antragsberechtigt für die Mittel des Aufbauhilfefonds sind grundsätzlich nur die Geschädigten. Wenn die geschädigte Kirche sich aber z.B. nicht in der Lage sieht, den Wiederaufbau einer Kindertagesstätte umzusetzen, und die nichtgeschädigte Kommune das Grundstück und die Immobilie von der Kirche erwirbt, kann sie ausnahmsweise antragsberechtigt sein. Dies wird vom Bund ausdrücklich gestattet, weil davon ausgegangen werden muss, dass aufgrund der gesetzlichen Pflichtleistung der Kinderbetreuung eine mittelbare Schädigung der Kommune vorliegt. Die mittelbare Schädigung ist jedoch im Antragsverfahren von der Kommune umfassend zu begründen. Zudem wäre zu klären, ob die Kirche einen Versicherungsanspruch hat. Auch hier sind die Versicherungsleistungen vorrangig vor der Aufbauhilfe einzusetzen. Die Kommune kann nur den Betrag an Aufbauhilfe erhalten, wie ihn auch die Kirche bekommen hätte. Die Entscheidung im Einzelfall erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens durch die Bewilligungsbehörde.
Verbrauchsmaterialien wie Lebensmittel, Toilettenpapier, Büromaterialien, Mundschutz, Spritzen, Desinfektionsmittel, Pflaster, Medikamente, Kosmetik, Farbe, Reinigungsmittel, Schwämme, Einweghandschuhe etc. sind i.d.R. nicht förderfähig. Wenn ein Verein jedoch beispielsweise medizinische Daseinsvorsorge betreibt und zur Ausübung seines Vereinszwecks Medikamente und Spritzen zweifelsfrei benötigt, so besteht hier Förderfähigkeit.
Bei funktionsbezogenen Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenstände, die zur Ausübung des Vereinszwecks unerlässlich sind und die nicht unter das Vereinsinventar fallen, gibt es die Möglichkeit der Förderung nach Nummer 6.4.2. d) der Förderrichtlinie. Hier gilt kein Fördermaximum von 15.000 Euro. Zu den funktionsbezogene Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenstände eines Vereins zählen beispielsweise:
Für Vereine, wie Sportvereine, gilt die Vereinspauschale, d.h. eine Förderobergrenze von insgesamt maximal 15.000 Euro (Brutto). Förderfähigkeit besteht beispielsweise für folgende Gegenstände:
Krankenhäuser können wie alle anderen Antragstellerinnen und Antragsteller einen Online-Förderantrag im Fördernehmercockpit stellen.
Beigefügt werden müssen unter anderem der Nachweis von Sachschäden, der Nachweis von Einkommenseinbußen sowie eine Bestätigung der Erforderlichkeit des Projektes durch die jeweilige Gemeinde. Bei Bestehen einer Versicherung sind die Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung beizufügen. Es können Schäden ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt werden.
Billigkeitsleistungen sind im Einzelfall auch dann möglich, wenn das Krankenhaus glaubhaft macht, dass es die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und Schadensgutachten nach Ziffer 6.3.3 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen innerhalb einer im Leistungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann.
Im Projektdatenblatt werden die Einzelmaßnahmen konkretisiert. Nach der Anerkennung des Projektdatenblattes erfolgt dann der Mittelabruf bedarfsgerecht.
Nach der Bewilligung des Wiederaufbauplans können Sie für Ihre Maßnahmen Projektdatenblätter ausfüllen. Dabei sollten Sie bitte nur für solche Maßnahmen Projektdatenblätter einreichen, die bereits abgeschlossen oder in der Planung weit fortgeschritten sind, damit alle notwendigen Angaben (z.B. eine detaillierte Kostenberechnung) vorliegen und die Projektdatenblätter zügig geprüft und anerkannt werden können. Bitte sehen Sie davon ab Maßnahmen einzureichen, die sich noch in einem frühen Planungsstadium befinden. Im Idealfall wird eine Kostenermittlung in Anlehnung an die Leistungsphase 3 der HOAI bzw. auf Grundlage von Erfahrungswerten bei Tiefbaumaßnahmen eingereicht.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Nein, dies ist leider nicht möglich.
Ja.
Für jede Einzelmaßnahme des Wiederaufbauplans (je Maßnahme eine Zeile in der Excel-Tabelle) ist nach der Bewilligung ein Projektdatenblatt über das Förderportal zu erstellen. Insofern ist es wichtig, kleinteilige Maßnahmen zu einem Maßnahmenpaket zu bündeln.
Die Projektdatenblätter werden im Förderportal veröffentlicht und online ausgefüllt.
Projektdatenblätter werden erst nach der Bewilligung des Wiederaufbauplans erstellt.
Das Wiederaufbaubudget ist die Summe aller förderfähigen Projekte im Wiederaufbauplan (ExcelTabelle)
Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger können die Billigkeitsleistungen aus dem bewilligten Wiederaufbaubudget bis zu dieser Höhe bedarfsgerecht abrufen. Solange das Budget, in dem die Summe des Förderbedarfs aus allen Projekten (Eintragungen in den angelegten Projektdatenblättern) nicht überschritten wird, können projektbezogen Mittel abgerufen werden.
Sofern es sich um lineare Elemente, insbesondere Fließgewässer handelt, ist es sinnvoll, Maßnahmen in Abschnitten z.B. nach Flusskilometern oder Siedlungsbereichen zusammen zu fassen.
Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage der geprüften und durch das für den Wiederaufbau zuständige Ministerium genehmigten Wiederaufbauplans.
Ja.
Über den Wiederaufbauplan ist ein Beschluss der jeweiligen kommunalen Vertretungskörperschaft oder des jeweiligen Kontrollgremiums erforderlich. Dies kann z.B. bei einem Kommunalverband die Verbandsversammlung sein.
Ja. Dort, wo das Schadensbild mehrere Projekte betrifft, ist dies sinnvoll. Hierzu ist dann ein eigener Wiederaufbauplan zu erstellen. Handelt es sich nur um einzelne Maßnahmen, können diese auch im Wiederaufbauplan der Kommune berücksichtigt werden.
Sofern bei der Umsetzung des Wiederaufbauplans im Zuge der Konkretisierung – z.B. durch Ausschreibungen – Mehrkosten entstehen, die sich im bewilligten Wiederaufbaubudget nicht mehr abbilden lassen, können diese im Zuge eines Änderungsantrags zum Wiederaufbauplan berücksichtigt werden. Ein Änderungsantrag allein aufgrund von Kostensteigerungen soll aber erst dann erfolgen, wenn 80% des zur Verfügung gestellten Wiederaufbaubudgets ausgezahlt oder zumindest gebunden sind. Für Kostensteigerungen bei einzelnen Maßnahmen ist kein Änderungsantrag vorgesehen.
Der Wiederaufbauplan bietet eine grobe Darstellung der Maßnahmen mit einer entsprechenden Kostenschätzung. Mit der Bewilligung des Wiederaufbaubudgets wird die grundsätzlichen Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen bestätigt. Erst auf der Ebene der Projektdatenblätter müssen die geplanten Maßnahmen konkretisiert werden. Im Idealfall wird dann eine Kostenermittlung in Anlehnung an die Leistungsphase 3 der HOAI bzw. auf Grundlage von Erfahrungswerten bei Tiefbaumaßnahmen eingereicht.
Erst nach gründlicher Prüfung des Wiederaufbauplans wird dieser und damit das Budget durch das MHKBD genehmigt.
Wird der Antrag final freigegeben, kann er vom Antragstellenden nicht weiterbearbeitet werden. Nach der Prüfung des Antrags erhält der Antragstellende Nachrichten im Online-Förderportal und mittels E-Mail. Der Antragstellende wird beispielsweise darüber informiert, dass erforderliche Unterlagen fehlen. Nach dieser Rückgabe des Antrags können die fehlenden Dokumente hochgeladen und wieder freigeben werden. In besonderen Fällen kann über den direkten Austausch mit den Prüfern des Antrags ein gerade eingereichter Antrag ohne Bearbeitung wieder für den Antragstellenden freigegeben werden.
Wünschenswert ist die Bündelung der Maßnahmen in einem einzigen Wiederaufbauplan je Kommune, da eine Aufteilung in mehrere Anträge einen unnötigen Arbeitsaufwand bewirkt und die Antragsprüfung unnötig in die Länge zieht.
Nach der Registrierung hat man Zugang zum Online-Förderportal und kann dann den Antrag nach Nummer 6 auswählen. Dort werden dann die erforderlichen Angaben zur Antragstellerin bzw. zum Antragsteller abgefragt und die notwendigen Erklärungen mit Hinweisen auf die Strafbarkeit nach § 264 StGB erbeten.
Dem Antrag sind der Wiederaufbauplan und weitere erforderliche Unterlagen beizufügen.
Ja, alle Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich vor einem Antrag im Online-Förderportal unter https://www.wiederaufbau.nrw/onlineantrag#login registrieren.
Der Förderantrag wird ausschließlich über das Online-Förderportal „wiederaufbau.web“ unter
https://www.wiederaufbau.nrw/onlineantrag#login
gestellt.
Dort werden die wesentlichen Angaben zum Antragstellenden und die Erklärungen zur Förderung abgegeben.
Wesentlicher Bestandteil des Förderantrags ist der Wiederaufbauplan. Dieser entsteht durch Eintragungen in eine vorgegebene Excel-Tabelle. Das Muster kann über das Online-Förderportal heruntergeladen werden.
Ob für den Wiederaufbau – einschließlich der Modernisierung – Genehmigungen erforderlich sind, kann aufgrund der Vielfalt der Schadensbilder nicht pauschal beantwortet werden. Diese Fragen werden vom zuständigen Bauamt beantwortet.
Sofern Genehmigungen erforderlich sind, können diese im Antragsverfahren unter Berücksichtigung der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist nachgereicht werden.
Die Kommunen sind gebeten worden, Straßenzüge, die durch die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe betroffen sind, zu melden, damit diese in die Liste der örtlichen Betroffenheit aufgenommen werden, um so eine schnelle Prüfung des Antrages zu ermöglichen.
Ein Nachweis in Form einer sogenannten „Hochwasserbescheinigung“ wurde und wird daher nicht eingefordert. Wenn der angegebene Schadensort nicht in der Liste der örtlichen Betroffenheit aufgeführt ist, kann es jedoch eventuell erforderlich werden, dass zwecks Glaubhaftmachung einer Betroffenheit Nachweise angefordert werden. Dies kann beispielsweise durch eine Bescheinigung über die erhaltene Soforthilfe, Bilder, Versicherungsunterlagen oder eben eine ausnahmsweise durch die Kommune erstellte Bescheinigung erfolgen.
Die Bestätigung des Schadens und der geschätzten Reparaturkosten muss bei einem Schaden ab 50.000 Euro (Brutto) durch unabhängige Sachverständige, die dazu befähigt sind, erfolgen. (vgl. Nummer 6.3.3 Förderrichtlinie) Das von dem Sachverständigen erstellte Schadensgutachten ist dem Antrag nach Nummer 6.5.1 beizufügen. Unabhängige Sachverständige können je nach Schadensart beispielsweise Steuerberaterinnen/Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer, Ingenieurinnen/Ingenieure, Architektinnen/ oder andere fachkundige Personen sein.
Der Kreis der Fachkundigen, die mit der Begutachtung für den Antrag beauftragt werden können, ist nicht auf die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden beschränkt. In der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land ist von „unabhängigen Sachverständigen“ die Rede, ergänzt durch eine beispielhafte Aufzählung. Für Schäden an Gebäuden dürften in der Regel vor allem Architektinnen und Architekten oder Ingenieurinnen und Ingenieure, aber auch Handwerkerinnen und Handwerker fachkundig sein.
Für alle Sachverständigen gilt der Grundsatz der Objektivität und Neutralität sowie das Gebot der unparteiischen Aufgabenerfüllung.
Außerdem muss eine wirtschaftliche sowie private Unabhängigkeit des Gutachters gewährleistet sein. Antragstellender darf daher in keinem Fall Gutachter seines eigenen Fördergegenstandes sein.
Die unabhängige Begutachtung sowie der Wiederaufbau des schadensbetroffenen Gebäudes bzw. der Ersatzbau dürfen daher auch nicht von derselben Person als Planer des geförderten Vorhabens durchgeführt werden. Diese personelle Trennung des Sachverständigen vom späteren Planer dient der Unabhängigkeit der Begutachtung. Sie ist notwendig, weil die unabhängige Begutachtung ein besonders wichtiger Bestandteil des Zuwendungsverfahrens ist. Nach der Erstellung des Gutachtens darf der Sachverständige sich grds. nicht im Zusammenhang mit den begutachteten Objekten wirtschaftlich betätigen. Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise, nach erfolgter Prüfung bzw. Zustimmung der zuständigen Kammer abgewichen werden.
Gutachten dürfen im begründeten Einzelfall und nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde auch nachgereicht werden. Allerdings muss in diesem Fall eine glaubhafte Kostenschätzung Bestandteil des Antrags sein. Gutachten müssen spätestens 6 Monate nach der Bewilligung vorliegen.
Eine Liste in Frage kommender Gutachter finden Sie hier. Die Liste dient als Orientierungshilfe. Es besteht keine Verpflichtung, hier genannte Sachverständige zu beauftragen. Insoweit sind diese Listen auch nicht abschließend:
https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/wiederaufbaufonds-fuer-die-infrastruktur-den-kommunen
Nein.
Antragsberechtigt sind nur Eigentümer oder Mieter zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe. Eine Möglichkeit, durch schuldrechtliche Vereinbarung diese „höchstpersönliche“ Position auf einen anderen zu übertragen (quasi das Antragsrecht als „Forderung abzutreten“) gibt es grundsätzlich nicht.
Eine Förderung erfolgt in der Regel nur, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes ist. Der Antrag eines Mieters kommt dann in Betracht, wenn er zu den beabsichtigten Maßnahmen durch Rechtsvorschriften, Mietvertrag oder Zustimmungserklärung des Vermieters zur Beseitigung des Schadens verpflichtet bzw. berechtigt ist.
Antragsberechtigt ist derjenige, der den wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Dies gilt auch für Mieter oder Pächter, die durch Rechtsvorschriften oder aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Unterhaltung und Reparatur von gemieteten oder gepachteten Gebäuden oder Einrichtungen verpflichtet sind.
Ja.
Voraussetzung ist, dass die oder der Betroffene unverschuldet in Notlage geraten ist. Das gilt auch dann, wenn der Schaden versicherbar gewesen wäre. Wer für einen Schaden eine Versicherungsleistung oder eine Spende erhält, rechnet sie auf seinen Eigenanteil an.
Ein großes Problem vor Ort ist, Handwerker und Bauunternehmen zu finden. Schon vor den Starkregenereignissen führte der Mangel an Baustoffen zu einem Engpass und Verteuerungen. Dieser hat sich nun in der Region und darüber hinaus massiv verstärkt. Dessen ist sich auch das Ministerium bewusst.
Dennoch hängt es sehr von der lokalen Situation ab, welche Ausschreibungsergebnisse oder Angebote mit welchem Spielraum erzielt bzw. eingeholt werden können. Insofern ist eine landesweite Vorgabe nicht sinnvoll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Wiederaufbauplan keine Prüfung der Kostenschätzungen und -berechnungen stattfindet.
Die Kommunen werden insofern gebeten, die sich nach lokalen Erfahrungen abzeichnenden Baukostensteigerungen den Kostenschätzungen im WAP zu Grunde zu legen. Auch Risikozuschläge können im Einzelfall vor dem Hintergrund der jeweiligen Aufgabenstellung sinnvoll sein.
Es ist davon abzusehen, eventuelle Preissteigerungen als einzelne Maßnahme im Wiederaufbauplan darzustellen. Preissteigerungen sollen auf die einzelnen Maßnahmen an sich veranschlagt werden.
Jeder Antrag auf Förderung wird schnellstmöglich bearbeitet. Das Verfahren wurde dafür stark vereinfacht und verkürzt. Die Bewilligungsstellen prüfen die eingereichten Auszahlungsunterlagen auf Plausibilität. Anschließend kann eine Förderung erfolgen.
Bitte schauen Sie regelmäßig in das angegebene E-Mail-Postfach. Bei der Nachforderung von Unterlagen oder Angaben finden Sie dort entsprechende Nachrichten.
Ja.
Nach der Auszahlung der Fördersumme und Durchführung der Maßnahme müssen Sie einen Verwendungsnachweis einreichen (Ausnahme: Vereinspauschale und gesondert beantragte Entsorgungskosten). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer Belegliste zur Maßnahme. Der Verwendungsnachweis muss spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens über das Fördernehmercockpit eingereicht werden. Die Originalbelege müssen mindestens zehn Jahre lang zu Prüfungszwecken aufbewahrt werden.
Nein.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht, s. Nummer 1.2.2 der Förderrichtlinie Die Bewilligung bewegt sich außerdem im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Behörden werden stichprobenhaft die Richtigkeit der gemachten Angaben prüfen.
Das Problem ist bekannt. Mit Erhöhung der Schwellenwerte für kommunale Vergabeverfahren wurde mehr Spielraum geschaffen, freihändig oder im Rahmen von beschränkten Verfahren Leistungen zu vergeben. Das Fehlen jeglicher Angebote kann der Richtliniengeber nicht lösen.
Mit Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 23.12.2021 „Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie sowie auch zur Bekämpfung und Eindämmung der nach wie vor akuten Covid 19 Pandemie und zur Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen“ wurden die Vergabegrenzen in Nordrhein-Westfalen angepasst. Der Erlass ist nunmehr veröffentlicht worden (MBl. NRW. 2022 S. 10).
Das Vergaberecht bietet darüber hinaus Möglichkeiten, in Dringlichkeitssituationen durch eine Dringlichkeitsvergabe Leistungen schnell und effizient zu beschaffen. Für alle öffentlichen Aufträge, die geeignet und erforderlich sind, die Notstandsituation in Folge des Starkregens und des Hochwassers kurzfristig zu bewältigen, ist daher die Dringlichkeitsvergabe zulässig. Der Kommune obliegt es jedoch in eigener Zuständigkeit zu klären, ob wirklich eine Notfallsituation (Dringlichkeit) vorliegt.
Sofern ein Projekt den im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraum zu überschreiten droht, ist frühzeitig mit der zuständigen Bewilligungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um Lösungsmöglichkeiten erörtern zu können.
Gemäß Nummer 7.10 der Förderrichtlinie gilt für nichtkommunale Leistungsempfängerinnen und -empfänger eine Verbleibefrist für Anlagevermögen von fünf Jahren. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine über den Wiederaufbau finanzierte Wasserpumpe nach fünf Jahren auch zu einem anderen als ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden darf. Bei Gebäuden besteht nach Abschluss des Förderverfahrens (einschließlich der Vorlage des Verwendungsnachweises) ebenfalls eine Zweckbindung von fünf Jahren hinsichtlich der Nutzungsart. Dies bedeutet, dass ein Verkauf der wiederhergestellten Immobilie nach diesem Zeitpunkt mit Blick auf die zweckentsprechend verwendete Billigkeitsleistung förderunschädlich ist und der Kaufpreis für das verkaufte Gebäude nicht auf die Billigkeitsleistung angerechnet wird.
Grundsätzlich haben Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, nach Nr. 7.2 Satz 1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung mit Wiederaufbauhilfen. Sofern ein Projekt mit Wiederaufbauhilfen gefördert wird und Spenden erhält, sind diese damit anzurechnen. Zu den anzugebenen Finanzierungshilfen zählen:
Nicht-kommunale Träger sind zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Kirchen, jüdische Kultusgemeinden, sonstige Religionsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen sowie natürliche Personen nach Nummer 6.2.1 Buchstabe g).
Sofern noch nicht alle notwendigen Gutachten vorliegen, kann ein Antrag auf Basis einer Kostenschätzung erstellt werden. Das Gutachten ist spätestens 6 Monate nach einer Bewilligung nachzureichen.
Nein, jede Kommune entscheidet selbst, welche Stelle die Erforderlichkeitsbescheinigung ausstellt. Grundsätzlich werden Förderanträge in der Kommune eingereicht, wo der Schaden aufgetreten ist. Bei interkommunalen Maßnahmen ist eine Bescheinigung aller betroffenen Kommunen einzuholen,
Jeder Antragstellende hat sich die Erforderlichkeit des Projektes, welches im Rahmen des Wiederaufbaufonds gefördert werden soll, von der zuständigen Kommune bestätigen zu lassen. Dabei steigt die Kommune nicht in die Antragsprüfung ein. Es geht vielmehr darum, dass keine Maßnahmen gefördert werden, die den Zielen und Planungen der Städte und Gemeinden widersprechen oder bei der die Kommune auf dem Standpunkt steht, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur nicht erforderlich ist.
Alle Antragstellende, die gemäß Ziffer 6.2.1g) den nicht-kommunalen Trägern zugeordnet werden können, müssen eine solche Erforderlichkeit bei ihrer zuständigen Gemeinde bestätigen lassen. Dies gilt auch für Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, die der Infrastruktur in Kommunen zugeordnet werden können.
Ja, das Muster ist im Online-Förderportal veröffentlicht und kann heruntergeladen werden.
Erstattet werden uneingeschränkt Einsatzkosten im Sinne der Nummer 2.1 der Förderrichtlinie, welche betroffenen Kommunen von Dritten in Rechnung gestellt werden (Kosten der Einsatzunterstützung durch andere Kommunen, Feuerwehren, Hilfsorganisationen etc.). Kosten für den Verdienstausfall ehrenamtlich Helfender bei freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen durch Rechnung des jeweiligen Arbeitgebers sind grundsätzlich ebenfalls abrechnungsfähig.
Die Personalkosten der eigenen Berufsfeuerwehr können nicht erstattet werden.
Im Wiederaufbauplan ist für jede Maßnahme nach Nummer 7.6 der FRL Wiederaufbau zu prüfen, wie Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden können. Wenn durch einen veränderten Querschnitt erreicht wird, dass an anderer Stelle entstandene Schäden, die im Wiederaufbauplan enthalten sind, bei einem neuen Starkregen- oder Hochwasserereignis nicht mehr eintreten, ist der Neubau förderfähig. Eine notwendige Maßnahme zur Prävention zukünftiger Schäden muss allerdings belegt werden. Eine bloße Annahme ist nicht ausreichend.
Rathäuser fallen im Projektdatenblatt unter städtebauliche Infrastruktur (administrative Infrastruktur).
Das Rechenzentrum gehört zu den förderfähigen administrativen Einrichtungen. Wenn der Neubau wesentlich teurer ist als die Sanierung, kann grundsätzlich nur die Sanierung des Bestandes in den Wiederaufbauplan einbezogen werden. Die Mehrkosten eines Neubaus muss die Kommune tragen, sofern ein Neubau erwünscht ist.
Ein Ersatzneubau ist förderfähig, wenn:
Wenn die Kommune also einen Nachweis erbringt, dass der Wiederaufbau an gleicher Stelle für das Rechenzentrum ungeeignet ist und eine Ertüchtigung des Gebäudes nicht möglich ist, die eine zukünftige Schädigung ausschließt, kann auch der Neubau gefördert werden. Darüber hinaus muss die Kommune prüfen, ob andere ungenutzte oder minder genutzte Immobilien zur Verfügung stehen, die geeignet wären. Ist dies nicht der Fall oder sind die dortigen Umbaukosten höher als ein Ersatzneubau, kann der Neubau in den Wiederaufbauplan einbezogen werden.
Zu den förderfähigen Kosten zählen im Falle des Ersatzneubaus auch die Kosten des Grunderwerbs. Hier müssen aber die Einnahmen aus dem Verkauf des Grundstücks am Altstandort gegengerechnet werden.
Für die Ausführung gilt, dass der Stand der Technik zu beachten ist. Sofern die Regelwerke hier eine veränderte Ausführung vorgeben, ist diese zu beachten. Eine Ölheizung ist beispielsweise selbstverständlich nicht durch eine Ölheizung, sondern energieeffizientere Anlagen zu ersetzen.
Der Wiederaufbau oder eine Wiederbeschaffung nach dem neusten Stand der Technik und der Wissenschaft ist dagegen nicht förderfähig und würde den Rahmen sprengen.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Das Bundeswirtschaftsministerium hat entschieden, dass alle über den Stand der Technik hinausgehenden Mehrkosten für Energieeffizienzmaßnahmen und einen höheren energetischen Standard nach der BEG förderfähig sind.
Eine Kumulierung von Mitteln aus dem Wiederaufbaufonds mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen ist zulässig. Eine mehrfache Geltendmachung des gleichen Schadens unter verschiedenen Programmen bzw. eine Überkompensation des Schadens ist unzulässig. Deshalb müssen Antragstellende im Antrag bzw. im Projektdatenblatt angeben, ob sie anderweitig Förderung beantragt oder erhalten haben.
Es gilt zunächst der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, weshalb der Sanierung bei höheren Kosten der Vorzug zu geben ist. Allerdings ist dort noch nicht berücksichtigt, welche Maßnahmen möglich sind, um sich bei einem erneuten Starkregen- bzw. Hochwasserereignis vor erneuten Schäden zu schützen. Die FRL Wiederaufbau (Nummer 7.6) fordert eine der dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepasste Weise des Wiederaufbaus nach den allgemeinen Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden. Die Neubauten bieten die Chance, das Fundament zu erhöhen und/oder ein Sockelgeschoss zwecks Hochwasserschutz zu errichten.
Die energetische optimierte Gebäudehülle ist darüber im Neubau möglich und wird nach einem Erlass des Bundeswirtschaftsministeriums auch im Wiederaufbau anerkannt. Auch eine gemeinsame Ausschreibung aller Neubauten bietet die Chance, die Ausgaben zu reduzieren, während im Umbau immer mit Überraschungen gerechnet werden muss. Insofern ist der Ersatzneubau bei diesen geringen Ausgaben förderfähig.
Zur Sicherstellung des Schulbetriebs nach § 79 SchulG NRW ist hier eine temporäre Lösung parallel zur Sanierung förderfähig. Dies schließt alle erforderlichen Kosten ein. Die Wirtschaftlichkeit eines Erwerbs im Vergleich zu einer Anmietung ist nachzuweisen.
Der Wiederaufbau der Infrastruktur in den Kommunen bezieht sich auf den durch den Starkregen bzw. das Hochwasser entstandenen Schaden. Modernisierungen an den Gebäuden und ihre Anpassung an neue Regelwerke sind möglich. Eine Nutzungserweiterung kann aber nicht als Billigkeitsleistung anerkannt werden.
Denkbar ist allerdings, eine Kombination der Förderung von Billigkeitsleistungen mit Mitteln der Schulbauförderung. Mit einem zu verabredenden Schlüssel (z.B. Nettonutzfläche) könnten so drei Züge als Wiederaufbau und ein Zug als Schulerweiterung gefördert werden, sofern dort entsprechende Mittel verfügbar sind.
Nein.
Nach Nummer 1.2.2 der Förderrichtlinie Wiederaufbau werden „die finanziellen Leistungen aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich und zur Milderung von Schäden und Nachteilen“ gewährt. Nach Nummer 1.1 der Anlage 2 zur Förderrichtlinie ist die Förderung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Naturrasenplätze können als anerkannte Modernisierung anstelle eines Tennenplatzes aufgebaut werden und sind ausdrücklich zu begrüßen, da sie mit dem Hochwasserschutz besser vereinbar sind. Kunstrasenplätze sind danach als Ersatz für Tennenplätze als Billigkeitsleistung ausgeschlossen, da die Kosten für Kunstrasenplätze fast doppelt so hoch sind.
Hinzu kommt: anerkannte Regeln zur Errichtung von Naturrasenplätzen liegen vor. Bei den Kunstrasenplätzen gibt es auch entsprechende Normen. Diese wurden in Nordrhein-Westfalen aber bisher nicht eingeführt.
Sofern ein Kunststoffrasensystem vor Ort als Ersatz für einen beschädigten Tennenplatz unbedingt gewünscht sein sollte, wären die Mehrkosten zu einer Förderung eines Naturrasenplatzes aus anderen Finanzmitteln oder Fördertöpfen zu tragen.
Ja.
Bestehende, aber durch den Starkregen beschädigte Kunstrasenplätze können auf Basis der Richtlinie selbstverständlich wiederaufgebaut werden. Bitte beachten Sie in der Planung und der Antragsstellung, dass diese keine Kunststoff-Granulatfüllung enthalten dürfen. Denn in absehbarer Zeit werden Sportplätze mit Kunststoff-Granulat durch die EU-Kommission wegen der Umweltbelastungen durch Mikroplastik untersagt.
Ja, zu den förderfähigen Kosten zählen im Falle des Ersatzneubaus auch die Kosten des Grunderwerbs. Hier müssen aber die Einnahmen aus dem Verkauf des Grundstücks am Altstandort gegengerechnet werden.
Ja. Ausgaben zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Hochwasserschutzbauwerken sind förderfähig. Dazu gehören auch Ausgaben für Prüfingenieur- und Sachverständigenleistungen, die zur Durchführung der geschädigten Infrastrukturmaßnahme erforderlich sind
Ja, Akten sind in diesem Fall als funktionsbezogene Einrichtungs- bzw. Ausrüstungsgegenstände im Wiederaufbauplan des Förderantrags anzugeben.
Es gilt zunächst der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, weshalb der Sanierung bei höheren Kosten der Vorzug zu geben ist. Allerdings muss geklärt werden, ob das Gebäude bei einem erneuten Starkregen- bzw. Hochwasserereignis wieder in dem Umfang geschädigt wird.
Hier ist ein Gutachten unerlässlich, dass prüft, ob Maßnahmen des Hochwasserschutzes greifen können. Denkbar wären z.B. im Boden versenkte aufklappbare Schutzlösungen oder auch eine Umorganisation des Gebäudes. Insbesondere die Veränderung der gesamten Technik ist zu prüfen. Erst wenn ausgeschlossen ist, dass ein Schutz vor und eine angepasste Weise des Wiederaufbaus nach den allgemeinen Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden (FRL Wiederaufbau Nummer 7.6) nicht möglich ist, kommt ein Ersatzneubau in Betracht.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist gemäß Nummer 7.1 der Förderrichtlinie nicht förderschädlich, sofern die Maßnahme nicht vor dem Schadensereignis am 14./15. Juli 2021 begonnen wurde. Darüber hinaus sind allerdings auch Maßnahmen förderfähig, die unmittelbar vor dem Schadensereignis durchgeführt wurden, soweit sie der Abwehr hochwasserbedingter Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden im Rahmen des Schadensereignisses am 14./15. Juli 2021 gedient haben.
Für die Ausführung gilt, dass der Stand der Technik zu beachten ist. Sofern die Regelwerke hier eine veränderte Ausführung vorgeben, ist diese zu beachten. Dadurch kann auch eine Vergrößerung entstehen, zum Beispiel durch Vorschriften von Mindestmaßen. Auch eine Modernisierung der Anlage bzw. Gebäude ist in begründeten Fällen möglich, sofern eine Rechtspflicht zu der entsprechenden Ausführung besteht.
Erweiterungen sind darüber hinaus nicht im Rahmen des Wiederaufbaus förderfähig, können aber aus eigenen Mitteln des Antragstellenden oder durch andere Förderprogramme getragen werden.
Gutachten und Machbarkeitsstudien zu den konkreten Maßnahmen im Wiederaufbauplan sind zu 100% förderfähig. Darüber hinaus sind auch begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung sowie Fachgutachten und Planungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Projekten des Wiederaufbaus einschließlich der Vorbereitung von Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Schäden förderfähig.
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung und die Kosten für den Erwerb von Arbeitsmitteln, wie zum Beispiel Werkzeug zur Beseitigung von Schäden, sind grundsätzlich keine zuwendungsfähigen Ausgaben. Dagegen können die Kosten für Baumaterial, das zur Beseitigung von Schäden verarbeitet wurde, gefördert werden.
Die Verpflegung ist förderfähig, da sie in diesem Fall im Zusammenhang mit den Sofortmaßnahmen nach dem Starkregen- und Hochwasserereignis stand. Auf Grund der Massivität des Schadensbildes war der Einsatz zahlloser Helfer erforderlich. Es bedarf aber der zeitlichen Abgrenzung zu den dann einsetzenden regulären Maßnahmen des Wiederaufbaus. Spätestens 3 Monatenach dem Schadensereignis kann nicht mehr von einer demensprechenden Billigkeitsleistung nach den Nummern 2.1 ausgegangen werden.
Ja, es gehört zur Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern, temporär eine Ersatzmöglichkeit anzubieten. Eine Anmietung ist aber nur zeitlich begrenzt förderfähig. Zeiträume von mehr als 6 Monaten sind auszuschließen, da zum einen Alternativen in der regulären Anmietung einer Wohnung zu bevorzugen sind. Zum anderen zählen dauerhafte Wohnkosten zu den sog. Sowieso-Kosten, die jeder Bürger selber tragen muss oder individuell personenbezogen eine zusätzliche Unterstützung zu den persönlichen Wohnkosten vom Staat erfährt.
Angesichts der aufgetretenen erheblichen Schäden an den nach Landesrecht geschützten Denkmälern wird auch die zur Schadensbeseitigung erforderliche denkmalgerechte Ausführung ersetzt. Im Zusammenhang damit können auch notwendige Maßnahmen der Kommunen im Bereich der Schadenserhebung, Schadensberatung und Schadenkoordinierung bei Einzel- und Flächendenkmälern unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten gefördert werden.
Die entsprechende Projektsteuerung bzw. Schadenskoordinierung können Kommunen entsprechend Nummern 6 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen geltend machen.
Zugelassen zur Bestimmung der Kosten sind von einer nationalen Behörde anerkannte, unabhängige Sachverständige und Versicherungsunternehmen, welche nicht zwangsläufig staatlich bestellt oder vereidigt sein müssen.
Maßgeblich ist, dass die Sachverständigen entsprechend befähigt sind, einen Schaden festzustellen. Gleiches gilt für die entsprechend qualifizierten bzw. zertifizierten Personen (z.B. DIN ISO 17024).
Gutachten von Architektinnen und Architekten sowie von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, werden anerkannt. Nachweise von Einkommenseinbußen nach Nr. 6.3.3 b) der FRL sind auf Basis eines Gutachtens nach Nr. 3.3.3 nachzuweisen.
IHK und HWK führen Sachverständigenverzeichnisse zu öffentlich bestellten Sachverständigen. Bei Fragen zu diesen Verzeichnissen wenden Sie sich bitte an die zuständige Kammer.
IHK: https://svv.ihk.de
Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sind zu 100 Prozent Gegenstand der Billigkeitsleistung.
Vorliegende Gutachten, z. B. von Versicherungen, können anerkannt werden. Es muss jedoch für jedes Gutachten die entsprechende Schadensaufstellung als Anlage zum Antrag ausgefüllt und vom Gutachter unterschrieben werden. Die begutachteten Schäden und Einkommenseinbußen müssen mit den Vorgaben der Förderrichtlinie übereinstimmen.
Wenn die Objekte nicht wiederaufgebaut werden, sind nur Abriss- und Entsorgungskosten u. ä. des beschädigten Objektes zuschussfähig. Die Aufbauhilfe soll primär tatsächlich dem Wiederaufbau dienen.
Nach § 2 Absatz 5 der Aufbauhilfeverordnung 2021 wird bei der Schadensermittlung „auf die Beseitigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt“. Im Falle der Wahl eines Ersatzstandortes besteht der Schaden am vorherigen Standort fort und löst durch seinen Zustand in Zukunft mit zunehmendem Verfall ggf. Gefahren aus. Würde kein Ersatzstandort gewählt, müsste der Standort auch aufbereitet werden, bevor neue Gebäude und Anlagen errichtet werden könnten. Insofern kann auch die Aufbereitung des Altstandortes durch Beseitigung der geschädigten und nicht zu sanierenden Infrastruktur mit in die Förderung einbezogen werden.
Allerdings ist zu beachten, was mit dem Grundstück geschieht. Wird es aus Gründen der Hochwasservorsorge danach als Retentionsraum genutzt oder wird es eine öffentliche Grünfläche, gilt das zuvor gesagt. Wird das Grundstück insofern an die Kommune oder einen anderen öffentlichen Träger, ist die Billigkeitsleistung möglich. Wird es an einen nicht-öffentlichen Träger verkauft, ist eine Förderung des Abbruchs nicht möglich.
Wurde das Hallenbad vollständig zerstört und dauert der Wiederaufbau zwei oder mehr Jahre, kann z.B. die Ertüchtigung eines Freibades in Form einer Traglufthalle als Interimslösung in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten kein anderes Angebot für den Schwimmunterricht der lokalen Schulen, z.B. durch Kooperation mit der Nachbarkommune, geschaffen werden kann.
Im Bereich Sport weist die Aufrechterhaltung des Schulsports (Wiederherstellung des Schwimmunterrichts für Kinder u. Jugendliche) auf eine dringend erforderliche temporäre Maßnahme i. S. d. Nummer 2.1 FRL Wiederaufbau hin. Zu prüfen ist immer, ob es aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine einfachere Maßnahme gibt wie die Mitbenutzung der Halle eines anderen Vereins an einem anderen Standort im Kreis oder Nachbar-Kreis.
Die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen, Ersthelfende sowie alle Personen, die betroffene Privathaushalte oder die Kommunen unterstützen, sind gesetzlich unfallversichert.
Schäden, die durch Einsatzkräfte oder privat Helfende verursachten wurden, werden genauso behandelt wie Schäden durch Hochwasser und Starkregen. Die Beseitigung kann also gefördert werden. Schäden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Handeln werden nicht berücksichtigt.
Ja, bei Leistungsempfangenden nach Ziffer 6 wird grundsätzlich der Neupreis, nicht der Wiederbeschaffungswert, gefördert. Eine Neuanschaffung ist aber nur förderfähig, wenn die Reparatur der zerstörten Fahrzeuge unwirtschaftlich ist. Die Erlöse aus dem Verkauf der beschädigten Fahrzeuge sowie Versicherungsleistungen müssen in Abzug gebracht werden. Grundsätzlich dürfen durch Fördermittel finanzierte neue Ausrüstungsgegenstände (z.B. Fahrzeuge der Feuerwehr) dem Stand der Technik entsprechend moderner ausgestattet sein als die alten Fahrzeuge. Doch auch hier ist das Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit anzuwenden.
Sofern funktionsbezogene Fahrzeuge der Antragstellenden nach Nummer 6 nachweislich durch die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe am 14./15. Juli 2021 beschädigt wurden, liegt eine Förderfähigkeit vor.
Nach Nummer 6.4.2. h) können auch nicht öffentlich gewidmete Verbindungswege zu den Hofstellen oder zum öffentlichen Straßenwegenetz in den Wiederaufbauplänen der Kommunen bedacht werden. Die betrifft auch Flächen einschließlich durch Weinbergsflächen führende Wege, Verbindungswege, Feld- und Waldwege, Rückewege und sonstige Wege einschließlich zugehöriger Brückenbauten und Nebenanlagen.
Umfasst dies nur die reinen Baukosten?
Nein. Nach Nummer 6.4.2 j) können auch im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zu den ländlichen Wegen stehende erosionsvermindernde Maßnahmen und die Wiederherstellung von Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes stehen.
Einkommenseinbußen bei Unternehmen sind immer auf Basis eines Gutachtens nachzuweisen. Im Falle von Mietausfällen kann auf ein Gutachten verzichtet werden. Bitte beachten Sie die Vorschriften der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW.
Einkommenseinbußen werden berechnet, indem die Finanzdaten (Einkommen) für die sechs Monate unmittelbar nach der Naturkatastrophe mit einem Vergleichswert für denselben Sechsmonatszeitraum verglichen werden, der sich aus den Finanzdaten der fünf Jahre vor dem Schadensereignis ergibt. Unter Ausschluss der Vorjahre mit dem besten und schlechtesten Ergebnis wird der Vergleichswert durch das arithmetische Mittel der verbleibenden Jahre gebildet.
Basis zur Berechnung des Einkommens des jeweiligen Zeitraums bildet das EBIT bereinigt um Abschreibungs- und Arbeitskosten. Alle drei Kennziffern sind ausschließlich bezogen auf die betroffene Betriebsstätte zu berechnen. Sämtliche Zahlen anderer Betriebsstätten bleiben bei der Betrachtung außen vor.
Zur Vermeidung von Doppelförderungen und der Berücksichtigung von Sondereffekten ist eine Bereinigung des EBIT um Abschreibungs- und Arbeitskosten im Schadenszeitraum und gegebenenfalls auch in den Vorjahren erforderlich. Dies sind zum Beispiel Versicherungsleistungen oder Reparaturkosten für Schäden, wenn die gleichen Reparaturkosten im Rahmen der Aufbauhilfen für Unternehmen als Sachschäden geltend gemacht werden sollen.
Einkommenseinbußen können höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Schadensereignis gewährt werden. Eine taggenaue Ermittlung der Einkommenseinbußen ab dem 14.07.2021 ist wünschenswert. Aus Vereinfachungsgründen ist die Betrachtung von vollen Monaten alternativ zulässig. Eine Abrechnung der Einkommenseinbußen kann somit auch ab dem 01.08.2021 erfolgen.
Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für das Hochwasserrisikomanagement oder für eine Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit wie Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten oder Hochwasserrisikomanagementpläne sind nicht nach den FRL Wiederaufbau förderfähig.
Da diese Modelle die Basis für die Starkregengefahrenkarten geben, die wiederum die Grundlage für kommunale Konzepte darstellt, besteht Förderfähigkeit. Diese sind dann aber nur mit räumlichem Bezug zu tatsächlich betroffenen Bereichen bzw. in direkten Zusammenhang damit zu bringenden Bereichen förderfähig.
Temporäre Überdachungen von Freischwimmflächen wurden durch das MHKBD – vor allem zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit von Kindern und Jugendlichen – grundsätzlich als förderfähig eingestuft.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht förderschädlich.
Die Erstattung der Entsorgungskosten der Vereine kann über den allgemeinen Wiederaufbau-Antrag abgewickelt werden. Vereine können keinen gesonderten Entsorgungskostenantrag stellen.
Ja, ein bedarfsgerechtes Abrufen der Mittel bis zur Höhe der bewilligten Leistung ist möglich.
Um als Oberste Denkmalbehörde einen Überblick über die durch die Unwetterkatastrophe verursachten Schäden an eingetragenen Denkmälern zu erhalten, wird gebeten, per Email an:
abfragendenkmalpflege@mhkbg.nrw.de
unter Verwendung der beigefügten Excel-Tabelle zu berichten.
Die Einhaltung des Dienstweges über die Oberen Denkmalbehörden ist ausnahmsweise nicht erforderlich.
Der Oberen Denkmalbehörde ist bewusst, dass einzelne Kommunen derzeit massiv mit dringlicheren Aufgaben belastet sind. Sollte Ihnen daher ein solcher Bericht zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sein, teilen Sie dies bitte formlos über die angegebene E-Mail-Adresse der Oberen Denkmalschutzbehörde mit.
Beim Wiederaufbau der kommunalen Infrastruktur erfolgt die Billigkeitsleistung entsprechend der denkmalgerechten Ausführung der Schadensbeseitigung.
Eine separate Ermittlung des denkmalpflegerischen Mehraufwands ist nicht erforderlich, zumal die Billigkeitsleistung bei Kommunen und kommunalen Gebietskörperschaften hier zu einem Fördersatz von 100% gewährt wird.
Die Untere Denkmalbehörde bestätigt der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass ein denkmalpflegerischer Mehraufwand angefallen ist. Dazu hat die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Unterlagen zum Nachweis des denkmalpflegerischen Mehraufwands vorzulegen; bei Gesamtkosten bis zu 50.000 € zum Beispiel durch Rechnungen über die durchgeführten Maßnahmen mit Angaben zu Vergleichskosten zu einer einfachen Ausführung; oberhalb dieser Schwelle durch einen entsprechenden Bericht von Sachverständigen bzw. Gutachterinnen oder Gutachtern.
Die Angabe von Vergleichskosten zu einer einfachen Ausführung zur Ermittlung des denkmalpflegerischen Mehraufwands kann beispielsweise durch die Einholung von Vergleichsangeboten, durch Erhebung von Vergleichspreisen über belegbare Online-Preisrecherche oder anderweitige Marktrecherche sowie eine Vergleichsberechnung bzw. überschlägige Kalkulation des ausführenden Unternehmens auf der Schlussrechnung oder durch Bericht einer Gutachterin bzw. eines Gutachters erfolgen.
Diese Unterlagen müssen für die Bestätigung von der Denkmalbehörde ausschließlich auf ihre Plausibilität geprüft werden. Dabei ist zu prüfen, ob Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen sowie die angegebenen Kosten auf Grundlage der erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis nachvollziehbar sind.
Für diese Bestätigung ist der beigefügte Vordruck zu verwenden. Ist der Nachweis insgesamt plausibel, bestätigt die Denkmalbehörde die von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger angegebene Summe des denkmalpflegerischen Mehraufwandes. Sind einzelne Maßnahmen nach Art, Umfang oder Kostenhöhe nicht nachvollziehbar, kann die Denkmalbehörde die um diesen Betrag reduzierte Summe bestätigen. Ist der Nachweis insgesamt nicht nachvollziehbar, ist anzugeben, dass der Mehraufwand nicht plausibel ist.
Modernisierungsmaßnahmen und Umbauten sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung von Haustechnik wie z.B. Heizung, Elektrik und Wasserversorgung, fallen nicht unter den denkmalpflegerischen Mehraufwand, es sei denn der Denkmalschutz bezieht sich ausdrücklich auch auf die technischen Gebäudeausstattungen.
Denkmalpflegerischer Mehraufwand kann sich aber durch eine gegenüber der Standardausführung durch denkmalpflegerische Vorgaben aufwendigere Tätigkeit bei der Herstellung oder dem Einbau ergeben.
Anders als im Rahmen des Denkmalförderprogramms des Landes sind Maßnahmen zur Rekonstruktion oder einem originalgetreuen Wiederaufbau grundsätzlich ebenfalls förderfähig.
Ein denkmalpflegerischer Mehraufwand liegt immer dann vor, wenn die Kosten für die denkmalgerechte Wiederherstellung über den Kosten für eine Wiederherstellung in einfacher Ausführung ohne denkmalpflegerische Zusatzanforderungen liegen. Dabei ist davon auszugehen, dass die einfache Ausführung grundsätzlich in herkömmlichen Materialien erfolgen würde. Darunter ist eine einfache Standardausführung in heute üblicher konventioneller Bauweise zu verstehen.
Wurde beispielsweise ein Holzfenster zerstört, so wäre bei einer Wiederherstellung aus denkmalrechtlichen Gründen der Einbau eines Kunststofffensters im Regelfall unzulässig. Der denkmalpflegerische Mehraufwand ergäbe sich danach aus den Differenzkosten zwischen einer Ausführung in einfacher Standardausführung (z.B. Kunststofffenster) und der denkmalpflegerisch geforderten Ausführung (z.B. Holzfenster). Ebenso können sich Mehrkosten durch eine gegenüber der Standardausführung durch denkmalpflegerische Vorgaben aufwendigere Tätigkeit bei der Herstellung oder dem Einbau ergeben.
Ist denkmalpflegerisch die Wiederherstellung in einer Art und Weise gefordert, die grundsätzlich nicht einer standardmäßigen Ausführung entspricht (z.B. Lehmputz, Schieferdachdeckung), ist die Differenz zu einer Ausführung in heute üblicher konventioneller Bauweise (z.B. moderner Gipsputz, handelsübliche Dachpfannen in Standardausführung) der denkmalpflegerische Mehraufwand. Bei einer denkmalpflegerischen Wiederherstellung bei der ein Vergleich zu einer einfachen Ausführung grundsätzlich nicht möglich ist (z.B. Fachwerksanierung, Sanierung einer Fassadenverschieferung,
Sanierung und Rekonstruktion von Stuckdecken, Maßnahmen zum denkmalpflegerischen Substanzerhalt, Restaurierungsmaßnahmen) sind die Gesamtkosten der Maßnahme denkmalpflegerischer Mehraufwand.
Weiterer denkmalpflegerischer Mehraufwand kann infolge von notwendigen denkmalpflegerischen Voruntersuchungen entstehen.
Bei baulichen Maßnahmen an Denkmälern, die dem Schutz und der Pflege des Denkmals dienen und für die eine Erlaubnispflicht nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) besteht, ist grundsätzlich von einem denkmalpflegerischen Mehraufwand auszugehen. Für die Bauherrin bzw. den Bauherren besteht beispielsweise keine Wahlfreiheit hinsichtlich Baumaterial oder Bauausführung, was grundsätzlich zu einem Mehraufwand beim Wiederaufbau führt.
Laut Nummer 6.4.1 i.V.m. Nummer 6.4.2 n) der Förderrichtlinie Wiederaufbau beträgt die Billigkeitsleistung für denkmalpflegerischen Mehraufwand bis zu 100 Prozent.
Sachverständige müssen nicht zwangsläufig staatlich bestellt oder vereidigt sein. Maßgeblich ist, dass die oder der Sachverständige entsprechend befähigt ist, einen Schaden festzustellen. Architekten sind in jedem Fall als befähigt anzusehen, wenn sie uneingeschränkt bauvorlageberechtigt sind. Gleiches gilt für entsprechend qualifizierte bzw. zertifizierte Personen. Bei Schäden an einzelnen Gewerken ist die Begutachtung durch eine fachkundige Person ausreichend.
Die auf den Internetseiten des Ministeriums (https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/wiederaufbaufonds-fuer-die-infrastruktur-den-kommunen) bereitgestellten Listen sind nicht abschließend.
Schwierig ist gelegentlich, das Ausmaß der Schäden für die Bodendenkmäler abzuschätzen. Daher werden Projekte des LVR – Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland sowie der LWL – Archäologie für Westfalen zur Erfassung und Beurteilung der Schäden an Bodendenkmälern in der Region gefördert, auf dessen Grundlage die betroffenen Kommunen bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer ggf. Maßnahmen zur Pflege und zum Schutz der beschädigten Bodendenkmäler ableiten können.
Anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes sind grundsätzlich bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig. Hierzu zählen auch in die Denkmalliste eingetragene Denkmäler, die nicht Wohngebäude darstellen.
Beispielsweise wäre eine Gartenmauer im Regelfall von einer Förderung ausgeschlossen. Eine denkmalgeschützte Mauer ist hingegen förderfähig.
Für die Förderung von Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses am 14./15. Juli 2021 verursacht wurden, stehen Billigkeitsleistungen nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Insofern ist bei geschädigter Infrastruktur in Kommunen der denkmalgerechte Wiederaufbau Gegenstand der Förderung.
Für denkmalpflegerische Maßnahmen, die nicht auf Einwirkung durch das Schadensereignis zurückzuführen sind, kann eine Förderung aus dem Denkmalförderprogramm des Landes beantragt werden (z.B. Förderung einer Dachsanierung aus dem Denkmalförderprogramm und Sanierung der vom Hochwasser geschädigten Außenwände durch Wiederaufbaumittel).
Voraussetzung ist eine klare Abgrenzung der einzelnen Maßnahmen und entsprechende separate Antragstellung.
Befindet sich das Denkmal im Eigentum von Privaten oder von Wohnungsunternehmen, ist ein Antrag nach Nummer 4 der Förderrichtlinie Wiederaufbau zu stellen. Hierbei ist der denkmalbedingte Mehraufwand beim Wiederaufbau getrennt zu erfassen, da dieser zu 100% gefördert wird.
Bei einer kommunalen Sportanlage ist ein Gutachter im Rahmen des Förderantragverfahrens nicht erforderlich.
Die Frist für den gesonderten Entsorgungskostenantrag ist abgelaufen. Kommunen können Abriss- und Entsorgungskosten jedoch weiterhin bis zum 30.06.2026 im Rahmen der Einreichung eines Wiederaufbauplans geltend machen.
Erhöhte Stromkosten, die aus der Nutzung von Elektrogeräten zur Entwässerung von Immobilien und Sportanlagen (bspw. Bautrockner oder Elektroheizung) entstanden sind, können mit dem Förderantrag eingereicht werden (Beleg-Hinweis: Einreichen von Stromkostenabrechnung 2020 und 2021/2022).
Ein Handwerksbetrieb, welcher für das entsprechende Gewerk ein Schadensgutachten erstellt, darf nicht an der Ausschreibung der Wiederaufbauarbeiten dieses Gewerks beteiligt und damit die Arbeiten auch nicht an diesen Betrieb vergeben werden.
Gefördert wird die Wiederherstellung nach dem „Stand der Technik“ (bspw. Naturrasenplatz für einen Tennenplatz oder LED an Stelle von Glühbirnen). Gleichzeitig ist eine Modernisierung förderfähig, wenn es hierzu einen Rechtsanspruch gibt
Ein bereits abgeschickter Antrag kann im Förderportal wieder freigegeben werden. Bitte richten Sie ihre Anfrage per E-Mail an die Antragsprüfung der jeweiligen Bezirksregierung.
Bezirksregierung Köln: Wiederaufbau.brk@nrw-urban.de
Bezirksregierung Düsseldorf: Wiederaufbau.brd@nrw-urban.de
Bezirksregierung Arnsberg: Wiederaufbau.bra@nrw-urban.de
Entsprechend 6.5.3.3. der Förderrichtlinien des Landes ist ein Projektantrag nur dann gültig, wenn die Erforderlichkeit des Projektes in dem dafür vorgesehenen Schreiben im Online-Förderportal des MHKBD („Kommunale Erklärung Erforderlichkeit Wiederaufbau“) durch die jeweilige Kommune bestätigt wird.
Es ist also unerheblich, ob es sich bspw. um Reparaturmaßnahmen in einem bestehenden Vereinsheim oder um einen kompletten Neubau an anderer Stelle handelt.
Pro Verein sollte lediglich ein einziger, alle Maßnahmen umfassender Wiederaufbauplan als Antrag über das Online-Portal zur Prüfung an die zuständige Bewilligungsbehörde gestellt werden und nicht jede einzelne Maßnahme als Einzelantrag zur Prüfung geschickt werden.
Sollte der Antrag lediglich eine Maßnahme umfassen, so kann auf den Wiederaufbauplan verzichtet und stattdessen nach dem Grundantrag direkt das Projektdatenblatt an die zuständige Bewilligungsbehörde zur Bewilligung übermittelt werden.
Vom Hochwasserereignis betroffene Sportvereine können über das Online-Portal des MHKBD bis zum 30.06.2026 Anträge zur Wiederaufbauhilfe stellen.
Vom Grundsatz ja, sofern dies dem Schutz von Einrichtungen oder Gerätschaften diente, die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. Hier bedarf es aber einer besonderen Begründung.
Förderfähig sind im Grundsatz nur die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur stehen. Hier müssen aber die ersparten Aufwendungen in Abzug gebracht werden, da auch vor dem Schadensereignis im regulären Betrieb des Kindergartens natürlich Nebenkosten, wie Heizkosten, angefallen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kosten von Interimslösungen die regulären Kosten übersteigen.
Wurde die zerstörte Kita zuvor von der Kommune betrieben und spart die Kommune Heizkosten, da die ursprüngliche Kita aufgrund der Flutkatastrophe zerstört wurde, so können diese ersparten Aufwendungen in Anrechnung gebracht werden. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass die Nebenkosten in einer Interimslösung, auch wenn die eingesparten Nebenkosten abgezogen werden, zu einer insgesamt höheren finanziellen Belastung führt, die im Förderantrag geltend gemacht werden kann.
Sofern diese Nebenkosten in unmittelbarem Zusammenhang zum Schadensereignis standen, sind sie förderfähig. Dies kann in Bezug auf Heizung und Warmwasser auch die Anmietung einer Heizung für einen Container oder ein Zelt bedeuten. Betriebskosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn sie auch ohne das schädigende Ereignis anfallen würden.
Ja, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang zum Schadensereignis standen. Es gehört zur Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern, temporär eine kommunale Wohninfrastruktur (Sammelunterkünfte) für die Bürger, deren private Wohnung zerstört wurde und die in der Kürze der Zeit keine Alternative finden konnten, anzubieten. Eine Anmietung ist aber nur zeitlich begrenzt förderfähig. Zeiträume von mehr als 6 Monate sind auszuschließen, da zum einen Alternativen in der regulären Anmietung einer Wohnung zu bevorzugen sind. Zum anderen zählen dauerhafte Wohnkosten zu den sogenannten Sowieso-Kosten, die jeder Bürger selber tragen muss oder individuell personenbezogen eine zusätzliche Unterstützung zu den persönlichen Wohnkosten vom Staat erfährt.
Eine Kategorisierung der Schäden im Wiederaufbauplan ist notwendig. Eine Zuordnung zu den Fördertatbeständen erfolgt in Spalte 2 des Wiederaufbauplans. Im Regelfall dürfte hier die Ziffer 2.1 zutreffen.
Sofern Sie der Gefahrenabwehr dienten und Menschen beispielsweise aus der Gefahrenzone zu Sammelunterkünften oder zum Einsatzort gebracht wurden, ist der Aufwand von beauftragten Verkehrsunternehmen förderfähig. Gleiches gilt für die Mietkosten von Fahrzeugen zu diesem Zweck. Demgegenüber sind Miet- oder Fahrtkosten für allgemeine Verwaltungszwecke nicht förderfähig.
Die Verpflegung kann dazu gehören, wenn Sie im Zusammenhang mit den Sofortmaßnahmen nach dem Starkregen- und Hochwasserereignis stand. Auf Grund der Massivität des Schadensbildes war der Einsatz zahlloser Helfer und die Unterbringung und Verpflegung von Menschen in Notunterkünften erforderlich. Allerdings können solche Kosten nur für einen begrenzten Zeitraum geltend gemacht werden. Spätestens 3 Monate nach dem Schadensereignis kann nicht mehr von einer entsprechenden Billigkeitsleistung nach den Ziffern 2.1 ausgegangen werden.
Ja. Sofern eine doppelte Beantragung ausgeschlossen ist, kann dies zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes (Rechnung des Kreises an jede Kommune) so gehandhabt werden.
Die Förderfähigkeit von Einsatzkosten ist unabhängig davon, wer die Leistungen erbracht hat, sofern das Maß des Einsatzes über den üblichen Rahmen hinausgeht und durch die Grundfinanzierung der Leistungserbringung anderer Träger nicht gedeckt ist.
Erstattet werden uneingeschränkt Einsatzkosten im Sinne der Nummer 2.1 der Förderrichtlinie, welche betroffenen Kommunen von Dritten in Rechnung gestellt werden (Kosten der Einsatzunterstützung durch andere Kommunen, Feuerwehren, Hilfsorganisationen etc.). Kosten für den Verdienstausfall ehrenamtlich Helfender bei freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen sind grundsätzlich ebenfalls abrechnungsfähig.
Die hilfeanfordernden Kommunen können die durch die hilfeleistenden Kommunen in Rechnung gestellten Einsatzkosten geltend machen.
Handelt es sich um Schäden durch das Starkregen- und Hochwasserereignis, besteht für funktionsbezogene Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände die Fördermöglichkeit gemäß Nummer 6.4.2 d) der Förderrichtlinie.
Reinigungskosten sind dann förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Schadensereignis angefallen sind. Fördervoraussetzung ist zudem, dass die Verschmutzungen den normalen Grad der Verunreinigung bei Einsätzen übersteigen und insofern ohne das Schadensereignis nicht sowieso angefallen wären. In Anbetracht der Verschlammung von Gebäuden und Straßen dürfte dies in den ersten Monaten wohl regelmäßig der Fall gewesen sein.
Auch die Reinigung der temporär zu Schutzzwecken genutzten Gebäude dürfte aus den genannten Gründen das normale Maß übersteigen und könnte in die Förderung einbezogen werden. Die Nutzung von Wolldecken in den Notunterkünften und ihre Reinigung kann ebenso in die Billigkeitsleistungen einbezogen werden.
Ja.
Diese können entsprechend der Zuordnung nach Nummer 2.1 oder 6.4.2 c) zu den Billigkeitsleistungen gehören.
Ja, diese Kosten können zwei Bereiche betreffen.
Zum einen könnte der Einsatz notwendig gewesen sein, um während des Zeitraums des Schadensereignisses Gefahren abzuwehren oder weitere Schäden zu verhindern (Ziff. 2.1 a) FRL Wiederaufbau). Die Kosten können aber auch zu den Maßnahmen zählen, die unmittelbar nach dem Schadensereignis der Vorbereitung des Wiederaufbaus gemäß Ziff. 6.4.2 c) dienen. Eine Förderung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn Fachfirmen nicht verfügbar waren oder die erforderlichen Räumungsmaßnahmen nicht länger hinausgeschoben werden konnten.
Der Wiederaufbau erfolgt nach dem heutigen Stand der Technik. Mehrkosten für darüberhinausgehende Energieeffizienzmaßnahmen und einen höheren energetischen Standard können über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert werden.
Der Bund hat die Förderfähigkeit auch für die Ausgestaltung als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – entsprechend und vorbehaltlich der bereits ausgeführten Voraussetzungen für Leistungen einer kommunalen GmbH (Zielsetzung, Aufgabenbeschreibung, Rechnungslegung) – bestätigt. Bundesseitig wird eine Förderfähigkeit dann ausgeschlossen, wenn die AöR unselbstständig ist, da in diesem Fall die Nähe zur Verwaltung zu groß wäre.
Das öffentliche Liegenschaftskataster ist Bestandteil der notwendigen Infrastruktur, um darauf aufbauend auch Maßnahmen des Wiederaufbaus verlässlich verorten und abgrenzen zu können. Insofern ist die Durchführung von Katasterneuvermessungen dort, wo Schäden durch das Hochwasser- und Starkregenereignis eingetreten sind, zur Vorbereitung des Wiederaufbaus in den Kommunen förderfähig, sofern dies durch öffentlich bestellte Vermesser im Drittauftrag erfolgt. Dies gebündelt in einem im Auftrag durch die kommunale Gebietskörperschaft umzusetzen statt jeder einzelnen Maßnahme zuzuordnen spart Kosten und Verwaltungsaufwand.
Spielgeräte sind wesentlich funktionsbezogene Ausrüstungsgegenstände von Schulen. Hier ist die Förderfähigkeit nach Ziffer 6.4.2 d) der Förderrichtlinie gegeben.
Ja.
Die Senior-Experts besitzen kein Arbeitsverhältnis mit der Kommune, sondern sind über Arbeits- oder Ehrenamtsverträge an NRW.URBAN gebunden. Die Kommune kauft hier Leistungen ein wie bei jedem anderen Drittauftrag.
Auf Grundlage der Hinweise des Bundes kommt eine Förderung in Betracht, wenn die Qualifikation der überlassenen Mitarbeiter der Aufgabenstellung des Wiederaufbaus von Infrastruktur (Planung, Vorbereitung, Koordinierung) klar zugeordnet werden kann.
Auch die Tatsache einer vorweisbaren Rechnung eines Dritten spricht für eine Förderfähigkeit, da nicht von kommunalem Personal gesprochen werden kann.
Die Gewährung von Soforthilfen dienen der Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur und der Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 (Runderlass MHKBG vom 22. Juli 2021).
Die Soforthilfe zielt auf die:
Insofern unterscheidet sich das Ziel der sofortigen Milderung der Folgen der Katastrophe und der Charakter der Gefahrenabwehr von der geordneten Wiederherstellung der Infrastruktur in den Kommunen
Ja, denn hier handelt es sich um keine Personal- und Sachkosten der Kommunen oder der Körperschaft des Öffentlichen Rechts (Wasserverband), die auch der Position der Gemeinde bzw. Gebietskörperschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts (Wasserverband)) als Dienstherrin oder Arbeitgeberin unmittelbar zugeordnet werden könnten.
Das kommt darauf an. Die Sichtweise des Bundes zielt wohl darauf ab, welche Aufgabenstellung eine Gesellschaft hat. Besteht bereits eine Gesellschaft einer Gebietskörperschaft und dient diese nach dem Gesellschaftszweck der Umsetzung von Aufgaben, die auch beim Wiederaufbau der geschädigten Infrastruktur anfallen, so kann auch hier eine Förderung aus dem Sondervermögen zum Wiederaufbau erfolgen. Entscheidend für die Beständigkeit der Förderung im Rahmen eines Prüfungsverfahrens ist, dass die in Rechnung gestellten Leistungen konkret auf den Wiederaufbau beziehen und nicht die allgemeine Verwaltung betreffen.
Nein.
Der Bund regt ausdrücklich an, einen möglichst „kohärenten Ansatz“ beim Aufbau der betroffenen Region zu wählen. Hier sollte geprüft werden, ob eine GmbH, die über die Kommune hinausgeht (landkreis- oder regionsbezogen), gegründet werden kann.
Ja
Der Bund hat deutlich gemacht, dass bei der Gründung einer kommunalen „Aufbau- und Entwicklungsgesellschaft“, die konkrete Leistungen (Planung, Vorbereitung, Koordinierung) im Rahmen der Wiederaufbaumaßnahmen im Auftrag der Kommune durchführt, das bei der Gesellschaft beschäftigte Personal förderfähig ist.
Der Bund weist darauf hin, dass die Kommune auch bei der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu den Leistungen, die die kommunale GmbH für die Kommune erbringt, den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten hat.
Nein. Die Frage des Tätigkeitsbereiches ändert nichts an der Rechtsauffassung des Bundes, dass kommunales Personal nicht förderfähig ist.
Die Frage des Zeitpunktes der Einstellung kommunalen Personals ändert nichts an der Rechtsauffassung des Bundes. Kommunales Personal ist nicht förderfähig.
Mit der Bestätigung soll zum einen sichergestellt werden, dass die Maßnahme nicht gegen die Ziele und Planungen der Städte und Gemeinden gefördert wird. Zum anderen will der Fördermittelgeber nicht den Wiederaufbau von Infrastruktur finanzieren, deren Erforderlichkeit von der Kommune nicht gesehen wird oder diese sich ggf. schon vorher gegen diese Infrastruktur ausgesprochen hatte.
Es ist aber keine Prüfung des Antrags durch die Gemeinde erforderlich.
Die zuständigen Bundesministerien weisen in dieser Frage auf § 2 Absatz 1 AufbhEG 2021 hin. Danach dienen die Mittel des Aufbauhilfefonds der Beseitigung der infolge der Hochwasserkatastrophe 2021 entstandenen Schäden sowie dem Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur. Nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 kann der Fonds nicht dazu verwendet werden, verwaltungseigene Aufgaben zu finanzieren. Dies schließt die Finanzierung des kommunalen Personals aus.
Auch die Personalkosten eines kommunalen Eigenbetriebs (z.B. Baubetriebshof, Abwasserwerk, Bäderbetrieb) können nicht gefördert werden. Die in der Regel fehlende klare Zuordnung der Aufgaben des Eigenbetriebes zu den Infrastrukturleistungen des Wiederaufbaus und die fehlende Rechtsform, mit der ein solcher Betrieb aus dem kommunalen Haushalt herausgelöst wird, sprechen gegen eine Förderfähigkeit in der Rechtsauffassung des Bundes.
Die Nummer 4 der Förderrichtlinie Wiederaufbau betrifft Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft. Sie enthält speziellere Vorschriften für Unternehmen der Wohnungswirtschaft sowie private Vermieterinnen und Vermieter. Insofern stellen private Vermieterinnen und Vermieter sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft, auch solche mit kommunaler Beteiligung, einen Antrag im Online-Förderportal gemäß Nummer 4.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind als Angehörige der freien Berufe antragsberechtigt nach Nummer 3 der Förderrichtlinie (Aufbauhilfen für Unternehmen). Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der NRW.BANK zu stellen.
Bei Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen handelt es sich um Einrichtungen der öffentlichen sozialen Infrastruktur gemäß Nummer 6.1.2 b) der Förderrichtlinie. Handelt es sich beim Träger der Kindertagesstätte, des Krankenhauses oder der Pflegeeinrichtung um ein Unternehmen, dann ist auch dieses berechtigt, einen Antrag nach Nummer 6 der Förderrichtlinie zu stellen. Handelt es sich hingegen um eine Betriebseinrichtung, dann ist ein Antrag nach Nummer 3 der Förderrichtlinie zu stellen (Aufbauhilfen für Unternehmen).
Kleingartenanlagen gehören zur förderfähigen sozialen Infrastruktur gemäß Nr. 6.1.2 b) der Förderrichtlinie. Antragsberechtigt sind auch nicht-kommunale Träger wie Vereine. Zu den förderfähigen Kosten zählen unter anderem Kosten für Abriss- und Aufräumarbeiten der allgemein zugänglichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen sowie bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens Maßnahmen zur Wiederherstellung von allgemein zugänglichen baulichen Anlagen.
Private Lauben und Schäden auf den einzelnen Parzellen sind nicht förderfähig. Für Schäden am Vereinsinventar wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale in Höhe von bis zu 15.000 Euro brutto gewährt.
Bei nicht-kommunalen Trägern wie Vereinen werden Schäden in der Regel schon ab einem Betrag von 2.000 Euro berücksichtigt.
Als nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Sport- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen gemäß Nummer 6.2.1 g) der Förderrichtlinie sind auch Vereine antragsberechtigt. Gutachterlich nachgewiesene Gebäudeschäden aufgrund des Schadensereignisses können in diesem Fall geltend gemacht werden.
Liegt der Schaden an Gebäuden und Anlagen unter 50.000 Euro ist ein Gutachten nicht erforderlich. Für Schäden am Vereinsinventar wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale (Pauschale für Vereinsinventar) in Höhe von bis zu 15.000 Euro brutto gewährt.
Ja, zu den förderfähigen Kosten zählen auch die Kosten für einen Ersatzneubau an anderer Stelle. Erforderlich ist aber hier der gutachterliche Nachweis, dass die vorherige Zulässigkeit der Nutzung durch den Wandel der bauordnungsrechtlichen Anforderungen nun nicht mehr besteht. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, was mit der geschädigten Immobilie geschieht.
Förderzweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie insbesondere der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur. Alle Maßnahmen sind dabei so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden können. Förderungen von Konzepten und Maßnahmen des Hochwasserschutzes und der Gewässerentwicklung im Rahmen der Nummer 6 der Förderrichtlinie sind im Einzelfall möglich
Ja, Stiftungen als nicht-kommunale Träger kultureller Infrastruktur sind ebenfalls gemäß Nummer 6.2.1 g) der Förderrichtlinie antragsberechtigt.
Der öffentliche Raum zählt grundsätzlich zur städtebaulichen Infrastruktur und sein Wiederaufbau ist gemäß Nummer 6 der Förderrichtlinie förderfähig. Kommunale Gebietskörperschaften sind im Vergleich zu anderen Trägern öffentlicher Infrastruktur von der Verpflichtung zur Vorlage eines Schadensgutachtens befreit. Eine sachgerechte Schadensermittlung durch die Kommune selbst ist daher zulässig.
Bei Friedhöfen sind alle Gemeinschaftsanlagen förderfähig, nicht aber die einzelne Grabstelle.
Ja, nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Kultur-, Sport- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen gemäß Nummer 6.2.1 g) der Förderrichtlinie sind ebenfalls antragsberechtigt, darunter auch Kirchen und anerkannte sonstige Religionsgemeinschaften.
Ja, für Bildungs- und Kultureinrichtungen wie Volkshochschulen und Musikschulen gelten grundsätzlich dieselben Antrags- und Fördervoraussetzungen wie für Schulen.
Die Förderung umfasst neben den etwaigen Kosten für eine Sanierung oder ggf. einen Ersatzneubau auch die Kosten für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände der Bildungs- und Kultureinrichtungen. Kommunale Gebietskörperschaften sind im Vergleich zu anderen Trägern öffentlicher Infrastruktur von der Verpflichtung zur Vorlage eines Schadensgutachtens befreit. Eine sachgerechte Schadensermittlung durch die Kommune selbst ist daher zulässig.
Maßnahmen im Zusammenhang mit städtebaulichen und sozialen Infrastrukturen wie Rathäusern und Schulen sind förderfähig nach Nummer 6 der Förderrichtlinie (Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen). Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Gewährung von Billigkeitsleistungen für Maßnahmen im Rahmen der Förderrichtlinie Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus. Bisherige Zweckbindungen bleiben grundsätzlich auf dem Objekt bestehen und gehen nicht unter. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit Sie nicht einen Anspruch auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten haben. Sie haben gegenüber der Bewilligungsbehörde die bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden, anzuzeigen. Auch im Projektdatenblatt werden projektbezogen entsprechende Angaben zur zuvor gewährten Förderung abgefragt.
Ja, nach Nummer 6.2.1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger sein, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen. Sondergesetzliche Wasserverbände und Wasserverbände nach dem Wasserverbandsgesetz sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und sie erfüllen Aufgaben der Daseinsvorsorge. Daher können auch sie grundsätzlich einen Wiederaufbauplan erstellen und eine Förderung erhalten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Zusammenhang mit der Bewältigung des Hochwassers gelten die kommunalen Vergaberegelungen inkl. der Möglichkeit der Dringlichkeitsvergabe gemäß Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 19. Juli 2021.
Ja, die in Folge des Schadensereignisses entstandenen Kosten für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich der Entsorgung sind förderfähig und können im Wiederaufbauplan aufgenommen werden.
Mittel des Wiederaufbaus können für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich der Kosten für Entsorgung und Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen gewährt werden. Dies gilt insbesondere für die Arbeiten unmittelbar nach dem Schadensereignis.
Sofern Zwischenlager angelegt werden mussten, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den betroffenen öffentlichen Räumen wiederherzustellen, sind diese förderfähig. Eine Genehmigung war insofern nicht erforderlich, da die zuständige Behörde die Stoffe in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat. Allerdings muss die Anlage technisch geeignet sein, die Abfälle anzunehmen und gefahrlos zu lagern. Sofern Plätze mit eindeutiger Erfüllung dieser Merkmale im erreichbaren Umkreis nicht zur Verfügung standen, ist die Zwischenlagerung auch ohne diese Bedingungen zulässig, wenn sie im engeren Zeitfenster nach dem Starkregen- und Hochwasserereignisses erfolgte.
Maßnahmen an wasserwirtschaftlichen Anlagen, dazu zählen auch Abwasseranlagen wie Kläranlagen und Kanalisation, sind förderfähig. Mit umfasst sind dabei auch Vorkehrungen zur Sicherung des Grundwassers als dringend erforderliche temporäre Maßnahmen. Fördervoraussetzung ist, dass die Schäden in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 stehen. Ist dies für den konkreten Fall gegeben, ist eine Förderung möglich. Mittelbare Schäden werden nicht berücksichtigt.
Nach Nummer 6.2.1 e) können
Leistungsempfänger sein.
Die Refinanzierungsvorschrift des § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) greift nicht in Katastrophenfällen wie der Hochwasserkatastrophe aus Juli 2021. Die Regelungen des § 8 KAG zielen nicht darauf ab, die Wiederherstellung von durch Naturkatastrophen zerstörte Straßen zu refinanzieren. Sollen für die nochmalige Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Straße Beiträge gemäß § 8 KAG erhoben werden, ist Anknüpfungspunkt hierfür vielmehr die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch verschlissene Straße.
Die Anwohner werden demnach nicht zur Kasse gebeten.
Ja. Alle Einnahmen in den geförderten Bereichen sind einzubeziehen.
Ja, wenn die Kommune die Entsorgung von Abfällen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen, nicht übernommen hat, sondern die Leistungsberechtigten diese selbst beauftragt haben.
Die Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von Privatstraßen ist förderfähig nach Nummer 4 der Förderrichtlinie.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der städtebaulichen und verkehrlichen Infrastruktur, insbesondere Straßen und Wege, sind förderfähig. Sofern die Straßen, Wege und Plätze im Tiefbau erneuert werden müssen, ist es sinnvoll, die Verlegung von Leerrohren mit vorzunehmen, um die Verlegung beschädigter Leitungsinfrastruktur beschleunigt zu ermöglichen.
Förderfähig sind alle zur Entsorgung notwendigen Aktivitäten.
Dazu zählen zum Beispiel der Betrieb von Zwischenlagern, sowie der Abtransport aus den Zwischenlagern zu zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen und Deponien.
Über die FRL Wiederaufbau sind für Kommunen, kommunale Zweckverbände im Sinne der Nummer 6.2.1 Buchstabe b) sowie kommunal beherrschte Unternehmen auch im Rahmen eines vorgezogenen Antrages insbesondere folgende Entsorgungskosten förderfähig:
Bei nicht-kommunalen Antragstellenden können Entsorgungskosten projektbezogen im Rahmen des Wiederaufbauplans geltend gemacht werden.
Für fachliche Hinweise zur Untersuchung von Böden und Schlämmen wird auf den Erlass des MULNV vom 30.08.2021 und auf die Internetseite des LANUV verwiesen. https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/lebensmittelsicherheit/futtermittel/faq-zur-nutzung-landwirtschaftlicher-flaechen-nach-der-ueberschwemmung
Private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie- und Telekommunikationswirtschaft betätigen sich in diesem Bereich unternehmerisch. Hier können Fördermittel nach Nummer 3 der FRL Wiederaufbau beantragt werden (Aufbauhilfen für Unternehmen). Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der NRW.BANK zu stellen.
Infrastruktureinrichtungen im Bereich der Wasserver- und Wasserentsorgung und Eisenbahninfrastruktur sind nach Nummer 6 der Förderrichtlinie Wiederaufbau förderfähig.
Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Absatz 1 KrWG). Der Begriff „Entsorgung“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umfasst alle Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 3 Absatz 22 KrWG).
Maßnahmen zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, werden als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert (6.4.1).
Ja, nach 6.2.1 d) sind Leistungsempfänger Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen.
Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, hier erfolgt Förderung nach Ziffer 4 der Förderrichtlinie (Private).
Ja. Gesundheitliche und soziale Beratungsstellen wie z. B. Sucht- und Drogenberatungsstellen, AIDS-Beratungsstellen etc. fallen unter die in Nr. 6.1.2 b) aufgeführte soziale Infrastruktur in Kommunen.
Kommunale Träger und Träger der freien Wohlfahrtspflege fallen beide unter Nummer 6 der Förderrichtlinie und werden in diesem Rahmen gleichbehandelt. Es gelten weitgehend dieselben Antragsvoraussetzungen und Förderbedingungen.
Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass kommunale Gebietskörperschaften (im Gegensatz zu kommunalen Zusammenschlüssen und Unternehmen) von der Pflicht zur Vorlage von Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung befreit sind. Freie Träger und sonstige nicht-kommunale Antragstellende haben ab einer Schadensgrenze von 50.000 Euro den entstandenen Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten im Falle einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen.
Zahlreiche Einrichtungen der öffentlichen sozialen Infrastruktur befinden sich in Trägerschaft von Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege (z.B. AWO, Caritas, DRK). Nicht-kommunale Träger öffentlicher Infrastruktur werden durch Nr. 6.2.1 g) der Förderrichtlinie erfasst. Antragsberechtigt sind unter anderem Vereine, gemeinnützige GmbHs und Stiftungen als Träger, sofern sie Träger von förderfähigen Infrastruktureinrichtungen sind (Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe etc.). Für das Antrags-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren wird demnach Nummer 6 der Förderrichtlinie angewendet.
Als Teil der sozialen Infrastruktur können Tagespflegepersonen über Nr. 6 der Förderrichtlinie Fördermittel beantragen (Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen). Der Antrag für den zu Zwecken der Kinderbetreuung genutzten Teil des geschädigten Gebäudes ist entsprechend gemäß Nr. 6 der Förderrichtlinie zu stellen, sofern Sie Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind. Für über die zu Zwecken der Kinderbetreuung genutzten Infrastruktureinrichtungen hinaus entstandenen Schäden an Wohngebäude und eigenem Hausrat können Fördermittel gemäß Nr. 4 der Förderrichtlinie (Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft) mit separatem Antrag als Privatperson geltend gemacht werden.
Auch nicht-kommunale Träger sozialer Infrastruktur wie Vereine oder auch ein Zusammenschluss von Eltern können im Online-Förderportal Hilfen aus dem Wiederaufbaufonds beantragen.
Maßnahmen an Kindertagesstätten sind als Teil der sozialen Infrastruktur förderfähig. Anträge können im Online-Förderportal gestellt werden.
Maßnahmen an Kindertagesstätten können in einem Wiederaufbauplan zusammengefasst werden. Dies gilt für eine kommunale Trägerschaft wie für eine nicht-kommunale Trägerschaft. Hier ist dann jede Kindertagesstätte ein Projekt (eine Zeile in Excel-Tabelle)
Für jede Einzelmaßnahme ist dann ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster-Projektdatenblatt) zu erstellen.
Die Förderung kann in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten erfolgen. Die genaue Höhe bestimmt sich nach Ziffer 6.4.1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen.
Eine taggenaue Ermittlung der Einkommenseinbußen ab dem 14.07.2021 ist wünschenswert. Aus Vereinfachungsgründen ist die Betrachtung von vollen Monaten alternativ zulässig. Eine Abrechnung der Einkommenseinbußen kann somit auch ab dem 01.08.2021 erfolgen.
Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung (vgl. Ziffer 7.2 der FFRL Wiederaufbau).
Das Krankenhaus ist zur Angabe von Versicherungsleistungen im Rahmen der Antragstellung verpflichtet. Dabei kann ein Krankenhaus jedoch Versicherungsleistungen auf die von ihm zu erbringenden Eigenmittel anrechnen. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen erst dann auf die Förderung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde.
Eine Gewährung von Mitteln aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ ist ausgeschlossen, wenn
Grundsätzlich sind entstandene Schäden nicht förderfähig, wenn Schäden in Folge eines Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
Darüber hinaus gelten folgende Schäden an Gebäuden ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind und deren Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war, nicht nutzbar waren oder bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren. Ausgenommen sind Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden.
Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur einmal beantragt werden. Sie ist von dem Leistungsempfangenden zu beantragen, der von den anderen Begünstigten beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen.
Die Förderung wird an den Leistungsempfangenden ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt.
Ja, erforderliche Notbehelfsmaßnahmen zur schnellstmöglichen Versorgung der Bevölkerung z.B. mit Trinkwasser können förderfähig sein. Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus.
Förderfähig sind nach Nummer 2.1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau auch Kosten für Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Schadensereignisses getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Darunter fallen z.B. auch Anlagen für die Trinkwassernotversorgung.
Förderfähig sind Maßnahmen zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden, Maßnahmen zur Wiederherstellung des geschädigten Krankenhauses (u. a. Gebäude, Anlagen, Lagerbestände, Einrichtung) sowie Einkommenseinbußen. Darüber hinaus sind auch Maßnahmen förderfähig, die unmittelbar vor dem Schadensereignis durchgeführt wurden, soweit sie der Abwehr hochwasserbedingter Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden im Rahmen des Schadensereignisses am 14./15. Juli 2021 gedient haben. Berücksichtigt werden ebenso unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfender. In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderlich temporäre Maßnahmen erstattet werden.
Die Maßnahme darf vor der Antragstellung begonnen worden sein, sie muss aber im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schadensereignis am 14./15. Juli 2021 stehen.
Für den Förderantrag reicht die Aufnahme des Projektes in den Wiederaufbauplan mit Angabe der zu erwartenden Kosten. Weiterer Unterlagen bedarf es nicht.
Im Zuge der Anlage der Projektdatenblätter müssen projektbezogen weitere Unterlagen zur Anlagen- und Betriebsbeschreibung (Pläne und Fließbilder) zum Zeitpunkt vor dem Schadensereignis beigefügt werden. Auch Aussagen zum künftigen Hochwasserschutz und/oder weiterer Modernisierungen bzw. Ertüchtigungen sind zu erläutern.
Wenn das Krankenhaus hochwasserbedingte Schäden durch den Starkregen bzw. das Hochwasser am 14./15. Juli 2021 aufweist sowie in der Gebietskulisse gem. der Anlage 1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen liegt, kann es Fördermittel beantragen. Die Schäden und Einkommenseinbußen, die dem Krankenhaus entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Starkregen und dem Hochwasser am 14./15. Juli 2021 stehen.
Zu den förderfähigen Kosten zählen in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 der Verordnung des Bundes über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (AufbhV 2021) zwingend erforderlich sind.
Mehrkosten sind nicht förderfähig und vom Antragsteller selbst zu tragen.
Zur Antragstellung bezüglich öffentlicher Abwasseranlagen (Kommunen und Wasserverbände) gehört ein Wiederaufbauplan, der alle erforderlichen Einzelmaßnahmen enthält. Dieser stellt die Bewilligungsgrundlage dar.
In einem zweiten Schritt ist für jede Einzelmaßnahme ein Projektdatenblatt nach vorgegebenem Muster zu erstellen. Die Projektdatenblätter werden im Förderportal veröffentlicht und online ausgefüllt.
Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Gewährung von Billigkeitsleistungen für Maßnahmen im Rahmen der Förderrichtlinie Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben nicht übersteigt. Sie sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhalten haben.
Bisherige Zweckbindungen bleiben grundsätzlich auf dem Objekt bestehen und gehen nicht unter. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit Sie nicht einen Anspruch auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten haben. Sie haben gegenüber der Bewilligungsbehörde die bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden, mitzuteilen.
Ja, die Förderung bezieht sich auf den baurechtlichen Innen- und Außenbereich einer Gemeinde.
Abwasserbeseitigungspflichtige, d.h. Kommunen, Wasserverbände und sonstige in 6.2.1 genannten Leistungsempfänger aus dem öffentlichen Bereich können Antragstellende sein.
Industriebetriebe mit eigenen Abwasseranlagen fallen in der Regel unter die Nummer 3 (Aufbauhilfen für Unternehmen).
Modernisierungsmaßnahmen an der verkehrlichen Infrastruktur sind förderfähig, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 der Verordnung des Bundes über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021*“ zwingend erforderlich sind.
Eine veränderte Streckenführung dürfte einer neuen Planfeststellung bedürfen. Hier bedarf es einer Betrachtung im Einzelfall.
Bei den Stationen sind die Regelwerke des SPNV zu prüfen. Soweit z.B. durch das Eisenbahnbundesamt beim Wiederaufbau neue Vorgaben (z.B. neue Breiten) gemacht werden, sind diese förderfähig.
*Aufbauhilfegesetz 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) sowie der dazu ergangenen Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214), AufbhV 2021
Als Aufgabenträger des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) müssen die an der verkehrlichen Infrastruktur entstandenen Schäden ab einer Höhe von 50.000 Euro durch ein Gutachten ermittelt werden, das von einer oder einem Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen (Schadensdokumentation und Schadensregulierung) angefertigt wurde.
Artikel 107 Abs. 2 b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 50 Gruppenfreistellungsverordnung ist umfassend für das beihilfenrechtliche Regime auch im ÖPNV einschlägig.
Nach Nummer 6.4.2 Buchstabe d) zählen zu den förderfähigen Kosten insbesondere „die Kosten für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände und funktionsbezogene Fahrzeuge“. Fahrzeuge des ÖPNV werden als „funktionsbezogene Fahrzeuge“ im Sinne der Nummer 6.4.2 der Förderrichtlinie gewertet.
Fahrgeldausfälle der Unternehmen und Aufgabenträger des ÖPNV im Zeitraum bis Dezember 2021 werden ohnehin über den Corona-Rettungsschirm des ÖPNV vollumfänglich ausgeglichen, weshalb sie im Rahmen des Ausgleichs der Flutschäden nicht berücksichtigt werden.
Förderfähig sind nach Nummer 3.4.2 auch Einnahmeausfälle von Unternehmen im Verkehrsbereich. Dies können insbesondere Ausfälle von Trassen- und Stationspreisen sein. Der Ausgleich kann bis zu 100% betragen, kann allerdings nach den europarechtlichen Vorgaben des Artikels 50 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nur für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Schadensereignis gewährt werden.
Nach Nummer 6 sind grundsätzlich Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 6.4.2 zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Infrastrukturen des Personen- und des Schienengüterverkehrs förderfähig. Dies gilt für unbewegliche Infrastrukturen des ÖPNV (Nr. 6.1.2 c)) und für die Infrastrukturen nicht bundeseigener Eisenbahnen im Personen- und Güterverkehr. Dazu zählen auch Eisenbahnstrecken, die teils auch nur ausschließlich von Museumseisenbahnen betrieben und befahren werden, und Gleisanschlüsse.
Von Vereinen getragene, nichtkommunale Sportstätten gelten als soziale Infrastruktur im Sinne der Nr. 6.1.2 der FRL Wiederaufbau, sodass auch Vereine für durchgeführte Maßnahmen Fördermittel beantragen können.
Für Schäden am Vereinsinventar wird eine Billigkeitsleistung in Form der Pauschale für Vereinsinventar in Höhe von maximal 15.000 Euro gewährt.
Sportstätten gelten als soziale Infrastruktur im Sinne der Förderrichtlinie, sodass für Maßnahmen zur Schadensbeseitigung und Wiederherstellung Fördermittel im Online-Förderportal beantragt werden können.
Bei kommunalen Gebietskörperschaften entfällt das grundsätzliche Erfordernis der Schadensbegutachtung durch unabhängige Sachverständige. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste über das Projekt im Rahmen des dem Antrag beigefügten Wiederaufbauplanes. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind zehn Jahre aufzubewahren.
Es zählen alle zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 SGB V zu der sozialen Infrastruktur i.S.v. Ziffer 6.1.2 b) der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen.
Nein. Eine vergrößerte, über die Anpassung an den Stand der Technik hinausgehende Veränderung ist möglich, insbesondere dann, wenn der Träger auf Grund veränderter Ansprüche oder auf Grund von Planungsprozessen wie städtebaulichen Wettbewerben von der ursprünglichen Ausführung abweichen möchte. Hier ist im Zuge der Wiederaufbauhilfe dann nur eine anteilige Förderung in Bezug auf den vorherigen Bestand möglich. Eine Abgrenzung kann in der Regel über die Nutzfläche erfolgen. Eine Förderung dieses nach der Wiederaufbauhilfe nicht förderfähigen Anteils aus anderen Programmen ist nicht ausgeschlossen.
Nein. Für die Ausführung gilt zunächst, dass der Stand der Technik zu beachten ist. Sofern die Regelwerke hier eine veränderte Ausführung vorgeben, ist diese zu beachten. Dadurch kann auch eine Vergrößerung entstehen (z.B. durch Vorschriften von Mindestmaßen).
Auch eine Modernisierung der Anlage bzw. Gebäude ist möglich, sofern eine Rechtspflicht zu der entsprechenden Ausführung besteht.
Antragstellende nicht-öffentliche Träger erstellen für ihre Maßnahmen eigene Wiederaufbaupläne. Die Erforderlichkeit des Projektes ist durch die jeweilige Gemeinde oder die zuständige kommunale Stelle zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem Wiederaufbauplan nicht-öffentlicher Träger beizufügen.
Der Nachweis eines Schadens und die Kosten seiner Beseitigung sind grundsätzlich durch ein Schadensgutachten zu belegen, sofern der Schaden die Grenze von 50.000 Euro übersteigt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind allein die kommunalen Gebietskörperschaften.
Ja, dort, wo das Schadensbild mehrere Projekte betrifft, ist dies sinnvoll. Hierzu ist dann ein eigener Wiederaufbauplan zu erstellen. Hierbei ist eine Netto-Förderung zu berücksichtigen. Die Maßnahmen können nachrichtlich im Wiederaufbauplan der Kommune berücksichtigt werden.
Die Wiederaufbaupläne stellen eine grobe Übersicht der einzelnen Maßnahmen dar. Die Wiederaufbaupläne werden durch weitere Unterlagen ergänzt. Die Maßnahmen werden hinterher, wenn der Mittelabruf erfolgen soll, in den Projektdatenblättern genauer ausgeführt.
Wiederaufbaupläne sind nach Nummer 6.5.2 der Förderrichtlinie Wiederaufbau immer zu erstellen, da in der Regel viele Projekte zur Schadensbeseitigung anfallen.
Um den Vereinen und Stiftungen entgegenzukommen, die häufig ehrenamtlich arbeiten und knappe Personalressourcen haben, ist ein Verzicht auf den Wiederaufbauplan möglich, wenn nur eine einzige Maßnahme Gegenstand des Förderantrags ist. In einem solchen Fall wäre nur das Projektdatenblatt auszufüllen.
Ja, neben den Kommunen können auch kommunale Zweckverbände im Sinne der Nummer 6.2.1 Buchstabe b) sowie kommunal beherrschte Unternehmen nach Nummer 6.2.1 d) gesonderte Anträge stellen.
Die Bestätigung der Erforderlichkeit erfolgt durch die Kommune. Ein entsprechendes Muster ist im Förderportal hinterlegt.
Damit die Berechnung der Einkommenseinbußen nachvollziehbar ist, sind Nachweise/Finanzdaten im Antragsportal hochzuladen, aus denen sich die Vergleichseinkünfte der vergangenen Jahre gemäß 6.4.2 p) der Förderrichtlinie ergeben.
In diesem Fall ist eine Bescheinigung der unteren Denkmalbehörde über den denkmalpflegerischen Mehraufwand maßgeblich für die erfolgreiche Bearbeitung des Antrags.
Falls der geltend gemachte Schaden die Höchstgrenze von 15.000 Euro für Vereinsinventar gemäß Nummer 6.4.4 der Förderrichtlinie „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ übersteigt, greift die pauschale Begrenzung. Einzige Ausnahme stellt die Förderung notwendiger Ausrüstungsgegenstände dar.
Bei Schäden über 50.000 Euro ist ein Schadensgutachten inklusive Kostenschätzung vorzulegen. Sofern das Gutachten keine Ermittlung der Kosten umfasst, kann ein separates Gutachten oder Angebote mit entsprechenden Ermittlungen vorgelegt werden. Kommunen sind nicht verpflichtet Gutachten einzureichen.
Damit ersichtlich ist, dass eine Neubaunotwendigkeit besteht, sind Dokumente, wie zum Beispiel Fotos, Versicherungsunterlagen, eine Schadensaufstellung oder ein Gutachten, aus denen hervorgeht, dass der Neubau dringend erforderlich ist, beizufügen. Des Weiteren ist zu begründen, warum eine Sanierung in diesen Fällen nicht in Frage kommt.
Je weniger Unterlagen wie Fotos oder Dokumente zur Versicherungsleistung vorgelegt werden können, desto mehr muss die Kausalität durch entsprechende Beschreibungen des Ereignisses glaubhaft gemacht werden.
Damit ersichtlich ist, dass der entstandene Schaden durch die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 entstanden ist, sind für Ihren Antrag Dokumente, wie zum Beispiel eine Schadensaufstellung mit Fotos, Versicherungsunterlagen oder ein Gutachten hilfreich.
Bei einer bestehenden Elementarschadenversicherung sind die Versicherungsunterlagen dem Antrag beizufügen. Im Antrag ist eine Angabe erforderlich, ob und in welcher Höhe Sie Versicherungsleistungen erhalten haben.
Die Kontoverbindung eines öffentlichen Trägers oder von Verbänden, Verbünden oder kommunalen Töchtern sind nicht zu verifizieren.
Bei Vereinen und Stiftungen ist die Kontoverbindung dann, wenn keine allgemeinen Quellen wie das Internet zur Verfügung stehen, zu verifizieren. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag einen Nachweis bei, der belegt, dass das Konto Ihnen als Antragstellerin bzw. Antragsteller zuzuordnen ist, hier ist zum Beispiel ein Nachweis durch einen Kontoauszug oder ein Beitrittsformular des Vereins denkbar.
Bei der Förderung nach Nummer 6 der Förderrichtlinie Wiederaufbau ist in der Regel kein Nachweis der Identität erforderlich.
Bei Vereinen und Stiftungen ist es gelegentlich erforderlich, bei abweichenden Personalangaben vom Vereinsregister glaubhaft zu machen, dass der Antragstellende für den Verein oder die Stiftung agiert.
Im besonderen Einzelfall könnten auch Privatpersonen Antragstellerin oder Antragsteller sein. Nur in diesen Fällen sind dem Antrag entsprechende Dokumente, beispielsweise eine Kopie des Personalausweises, beizufügen, damit Ihre persönlichen Identitätsangaben geprüft werden können.
Dies hängt von der Situation ab, ob Sie z.B. Mieter, Pächter oder Eigentümer sind.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag entsprechende Dokumente bei, die Ihre Berechtigung belegen – beispielsweise eine Kopie des Mietvertrages, ein Auszug aus dem Grundbuch oder eine Versicherungsbescheinigung.
Wenn der Schadensort nicht erkennbar in der vom Ereignis unmittelbar betroffenen förderfähigen Gebietskulisse nach Nr. 1.1.1. der Förderrichtlinie liegt, ist eine Förderung zunächst nicht möglich.
Es besteht aber die Möglichkeit, die Förderfähigkeit eines Antrages durch die Bestätigung der Kommune oder eine Bescheinigung, dass Soforthilfe durch die Kommune geleistet wurde, nachzuweisen.
Informationen zur Antragstellung von Privaten oder Wohnungsunternehmen nach Nummer 4 der Förderrichtlinie Wiederaufbau finden Sie unter folgendem Link:
Wiederaufbau NRW – Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft
Informationen zur Antragstellung von Unternehmen nach Nummer 3 der FRL Wiederaufbau finden Sie unter folgendem Link:
Zur kulturellen Infrastruktur (Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft) zählen insbesondere:
Zu wasser- und abfallwirtschaftlichen Infrastruktur zählen insbesondere:
Zur verkehrlichen Infrastruktur zählen insbesondere:
Zur sozialen Infrastruktur zählen insbesondere:
Zur städtebaulichen Infrastruktur zählen insbesondere:
Zu den Einnahmen zählen Spenden, Versicherungsleistungen, Drittmittel (z.B. Städtebauförderung), Soforthilfen und sonstige Einnahmen. Diese Finanzierungshilfen für Ihre Wiederaufbaumaßnahmen werden als anzurechnende Einnahmen vorrangig bewertet.
Es handelt sich um Fahrzeuge, die für die Funktion der wiederaufzubauenden Einrichtung wesentlich sind oder eine wichtige Rolle zum Schutz und der Versorgung der Bevölkerung haben.
Dazu zählen bspw. der kommunale Fuhrpark – Verwaltungs-, Feuerwehr- oder Betriebshoffahrzeuge sowie DRK, DLRG, Johanniter etc.
Allgemein gilt nach Nummer 2.1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau, dass in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden können.
Grundsätzlich ist jedoch die Frage nach den zwingenden Fällen eng auszulegen. Alle Maßnahmen, die letztlich die “öffentliche Sicherheit und Ordnung“ oder die “Aufrechterhaltung der unerlässlichen kommunalen Infrastruktur” tangieren, werden als dringend erforderlich angesehen. Dies umfasst z.B. die Aufrechterhaltung der verkehrlichen Infrastruktur durch Errichtung einer Behelfsbrücke oder die Aufrechterhaltung der Kinderbetreuung durch Aufstellen von Containern.
Im Bereich Sport könnte die Wiederherstellung des Schwimmunterrichts für Kinder und Jugendliche nach der Förderrichtlinie als dringend erforderliche temporäre Maßnahme angesehen werden, da durch die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Schwimmunterrichts mögliche künftige Nachteile für Leib und Leben der Kinder und Jugendlichen verhindert werden können (Stichwort Schwimmfähigkeiten).
Bei Interimslösungen innerhalb der Sportinfrastruktur von Vereinen bedarf es immer der Einzelfallprüfung, um den Maßstab der erforderlichen Dringlichkeit zu prüfen. Hier ist es sinnvoll, vorher anderweitige Lösungen (bspw. Mitnutzung der Halle eines anderen Vereins an einem anderen Standort im Kreis oder Nachbar-Kreis) zu prüfen und ggf. im Antrag zu erläutern, warum eine solche Lösung nicht realisiert werden kann. Eine Interimslösung sollte darüber hinaus eine Nutzung durch mehrere Vereine ermöglichen, damit mit zentralen Lösungen eine Aufrechterhaltung des sozio-kulturellen und sportlichen Lebens innerhalb der Gemeinde erreicht werden kann.
Nach Nummer 7.6 Förderrichtlinie Wiederaufbau sind Maßnahmen des Wiederaufbaus so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasser reduziert oder vermieden werden. Deshalb werden Maßnahmen gefördert, sofern sie in direktem Zusammenhang zum Wiederaufbau einer Infrastruktureinrichtung stehen.
Das können z.B. objektbezogene Schutzmaßnahmen, eine veränderte Ausführung (höheres Sockelgeschoss, druckfeste Kellerfenster) und das Verändern der Technik (Herausnahme aus dem Keller) sein. Eine fest eingebaute Hochwasserpumpe kann auch dazu gehören.
Eines eigenen Förderprogramms zur Ausführung von Projekten des Wiederaufbauplans bedarf es insofern nicht.
Auch kommunale Eigenbetriebe dürfen eigene Förderanträge stellen. Zugleich spricht aber nichts dagegen, dass eine Kommune Schäden ihres Eigenbetriebs in ihren kommunalen Wiederaufbauplan aufnimmt. In diesem Fall verzichtet der Eigenbetrieb allerdings auf einen eigenen Antrag, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
Der eingetroffene Schaden muss in direktem ursächlichen Zusammenhang zu dem Starkregenereignis vom 14./15. Juli 2021 stehen.
Die Bereitstellung aussagekräftiger Fotos kann die jeweilige Prüfung erleichtern. Eine aussagekräftige und nachvollziehbare Beschreibung des Schadens ist beizufügen.
Dies schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind.
Die zuständige Bezirksregierung holt die Zustimmung zu dem von ihr geprüften Wiederaufbauplan bei dem für den Wiederaufbau zuständigen Ministerium ein. Das Ministerium gibt den Wiederaufbauplan und damit das Wiederaufbaubudget frei.
Die Bezirksregierung genehmigt diesen in Form der Bewilligung der Billigkeitsleistungen (Zuwendungsbescheid).
Das Muster Wiederaufbauplan, eine Exceltabelle, ist im Online-Förderportal veröffentlicht und kann dort heruntergeladen werden. Im Anschluss kann der Antragsteller/die Antragstellerin diesen ausfüllen, lokal abspeichern und wieder im Portal als Anlage hochladen. Das Projektdatenblatt steht ebenfalls im Online-Förderportal zur Verfügung.
Häufig werden folgende Unterlagen nicht beigebracht oder Punkte nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht:
Die Kreise sind in Nordrhein-Westfalen in der Regel für das Planen, Bauen und Unterhalten der Kreisstraßen zuständig. Insofern kann der Kreis für die Kreisstraßen als Gebietskörperschaft Anträge stellen. Er kann im Wiederaufbauplan mehrere Kreisstraßen in verschiedenen Kommunen bündeln.
Sofern der Kreis nicht Straßenbaulastträger für einen Abschnitt einer Kreisstraße ist, kann die Kommune den Wiederaufbau dieses Straßenabschnitts in ihren Wiederaufbauplan mit aufnehmen.
Weiterleitungsfolgen oder Umbuchungen zwischen Kreis und Gemeinde sollen vermieden werden. Insofern ist eine interne Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Kreis ratsam.
Die Fördertatbestände sind in Nummer 6.4.2 der Förderrichtlinie Wiederaufbau geregelt. Hierbei ist Satz 1 von zentraler Bedeutung, wonach bis zur Höhe des entstandenen Schadens alle Maßnahmen zur Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und Schäden nach Nummer 2.1 und zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen nach Nummer 6.1.förderfähig sind. Eine Bedingung ist, dass sie nach Art, Lage und Umfang im Rahmen der anerkannten Regeln der Technik geeignet sind, zukünftige Schäden zu vermeiden.
In Satz 2 erfolgt dann die Ergänzung, dass insbesondere förderfähig sind,
Förderfähig sind nach Nummer 2.1 FRL Wiederaufbau auch Kosten für Maßnahmen (sowie für die Beseitigung der Maßnahmen), die unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Schadensereignisses getroffen wurden. Diese Maßnahmen müssen allerdings unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben.
Ferner werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfender berücksichtigt.
Auch die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen können in zwingenden Fällen erstattet werden.
Die Förderbereiche sind in Nummer 6.1.2 der Förderrichtlinie Wiederaufbau geregelt. Danach kann in folgenden Bereichen eine Billigkeitsleistung gefördert werden:
Eine Gewährung von Mitteln aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ ist ausgeschlossen, wenn
Grundsätzlich sind entstandene Schäden nicht förderfähig, wenn
Darüber hinaus gelten folgende Schäden gemäß Ziffer 6.4.5 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen ebenfalls nicht als leistungsrelevant:
Ja, Sie können einen Antrag stellen, müssen diese Leistungen aber angeben. Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, werden bei der Ermittlung der Höhe der Billigkeitsleistung als Einnahme gewertet und insofern berücksichtigt.
Sofern die Einnahmen die Ausgaben decken, macht ein Antrag keinen Sinn. Denn eine Überkompensation der Schäden und Einkommenseinbußen ist nicht zulässig.
Sollte sich im Zuge der Durchführung der Maßnahme zeigen, dass die Kosten doch die Einnahmen übersteigen, kann ein Antrag eingereicht werden.
Schäden werden in der Regel erst ab einem Betrag von 5.000 Euro berücksichtigt.
Bei nicht-kommunalen Trägern werden Schäden in der Regel schon ab einem Betrag von 2.000 Euro berücksichtigt.
Nein. Beide Schadensarten sind in dem Antrag nach den „Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen“ zu erfassen.
Ein Ersatzneubau ist bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig. Dies gilt auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle.
Ein Ersatzneubau ist in der Regel förderfähig, wenn:
Zu den förderfähigen Kosten zählen im Falle des Ersatzneubaus auch die Kosten des Grunderwerbs.
Im Falle der beiden zuletzt genannten Punkte sind entsprechende Gutachten oder Vergleichsberechnungen erforderlich.
Anträge können bei der Bewilligungsbehörde – hier die zuständigen Bezirksregierungen – gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages.
Bewilligungsbehörde ist nach Nummer 6.5.4 der Förderrichtlinie Wiederaufbau die jeweils zuständige Bezirksregierung. Welche Bezirksregierung zuständig ist, bemisst sich danach, in wessen Bezirk der Schaden aufgetreten ist.
Ja. Die Förderung nach den Nummern 2.1 und 6.1 erfolgt in der Regel als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten. Dies gilt grundsätzlich für alle Förderbereiche, wenn es sich um einen öffentlichen Träger der Infrastruktur handelt.
Eine 100%ige Förderung erfolgt auch bei nicht-kommunalen Trägern, wenn die Infrastruktur erforderlich ist und den Förderbereichen nach 6.1.2 der Förderrichtlinie zugeordnet werden kann. Bei Anlagen von Vereinen, egal im Innen- und Außenbereich, gilt immer ein Fördersatz von bis zu 100%, wenn die Erforderlichkeitsbescheinigung der Kommune vorliegt.
Ausnahme stellen die Fallgruppen in Ziffer 6.4.2 mit den Buchstaben f) bis k) dar. Hier erfolgt eine Förderung nur in Höhe von bis zu 80 Prozent des tatsächlichen Schadens, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Träger handelt.
Nein, eine im kommunalen Eigentum befindliche Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) oder eine kommunale GmbH sind ebenfalls antragsberechtigt und können einen separaten Entsorgungskostenantrag stellen.
Damit sichergestellt wird, dass auch die zuständige Kommune über den Antrag informiert wird und keinen eigenen (zusätzlichen) Antrag stellt, übermitteln die Bezirksregierungen dieser eine Durchschrift des Bescheides zur Kenntnis.
Entsorgungskostenanträge konnten bis zum 30.06.2022 gestellt werden. Eine Aufnahme von Entsorgungskosten im Wiederaufbauplan gemäß Nummer 6.4.2 c) der Förderrichtlinie ist aber weiterhin möglich.
Vereine können keine eigenen Entsorgungskostenanträge stellen, aber diese Kosten nach Nummer 6.4.2 c) im Wiederaufbauplan geltend machen.
Ja, Vereine können als Mieter Förderanträge für bauliche Maßnahmen einreichen.
Eine Einverständniserklärung des Vermieters ist jedoch erforderlich. Ein Nachweis, ob der Antragssteller Eigentümer oder Mieter ist, muss nur bei baulichen Maßnahmen vorliegen.
Allgemein gilt nach Nummer 2.1 der Förderrichtlinie, dass in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden können. Grundsätzlich ist die Frage der Dringlichkeit eng auszulegen. Ein wichtiges Indiz ist hierbei, ob die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tangiert ist oder die Daseinsvorsorge in einer geschädigten Ortslage gefährdet wird. So ist die Aufrechterhaltung der verkehrlichen Infrastruktur durch Errichtung einer Behelfsbrücke unzweifelhaft. Auch die Aufrechterhaltung der Kinderbetreuung oder des Schulbetriebes durch Aufstellen von Containern ist förderfähig.
Die Abgrenzung, ob es sich um Inventar oder eine bauliche Maßnahme handelt, muss im Einzelfall erfolgen.
Beispiel Schützenverein: Wenn die beschädigte Schusswand zur baulichen Anlage gehört, dann ist sie eine bauliche Maßnahme. Schallschutzeinrichtungen sind kein Inventar, sondern Bestandteil der baulichen Anlage.
Eine Küche gehört in der Regel zum Vereinsinventar.
Ausrüstungen von Sportvereinen können im Einzelfall auch über Nr. 6.4.2. d) der Förderrichtlinie förderfähig sein. Die Voraussetzung ist, dass es sich um funktionsbezogene Ausrüstungsgegenstände handelt, ohne die die Ausübung der Sportart nicht denkbar wäre.
Bei der Pauschale für Vereinsinventar von 15.000 Euro handelt es sich um die maximal mögliche Billigkeitsleistung.
Der Änderungsantrag zum Wiederaufbauplan soll in erster Linie dazu genutzt werden, neue Maßnahmen oder wesentliche Änderungen in bereits bewilligten Maßnahmen anzumelden. Ein Änderungsantrag allein aufgrund von Kostensteigerungen soll erst dann erfolgen, wenn 80% des zur Verfügung gestellten Wiederaufbaubudgets ausgezahlt oder zumindest gebunden sind. Für Kostensteigerungen bei einzelnen Maßnahmen ist kein Änderungsantrag vorgesehen. Damit sich Wiederaufbaumaßnahmen nicht verzögern, können Antragsstellende im Rahmen des Wiederaufbaubudgets handeln. Wurden Projekte aus dem Wiederaufbauplan noch nicht als Projektdatenblatt angelegt, besteht die Möglichkeit, Kostenerhöhungen in Projekten abzubilden.
Änderungsanträge und ihre entsprechenden Rahmenbedingungen werden in Kürze im Förderportal zur Verfügung stehen.
Der Bund lehnt eine Förderung des kommunalen Personals, egal ob vorhanden oder neu für Aufgaben des Wiederaufbaus eingestellt, ab. Er verweist auf Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 und die Regelung, dass der Fonds nicht dazu verwendet werden kann, verwaltungseigene Aufgaben zu finanzieren. Diese Auffassung hat er mehrfach klargestellt, zuletzt durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Januar 2022.
Auch das Personal eines kommunalen Eigenbetriebs (z.B. Baubetriebshof, Abwasserwerk, Bäderbetrieb) kann nicht gefördert werden.
Einen Antrag nach Nummer 6 der FRL Wiederaufbau stellen können:
Eine Förderung erfolgt nur, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften, Vertrag oder Zustimmungserklärung des Vermieters zur Beseitigung des Schadens verpflichtet bzw. berechtigt ist.
Einkommenseinbußen von Eigenbetrieben können nicht gefördert werden.