Bei den anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um einen Mindeststandard. Zu den anerkannten Regeln der Technik zählen insbesondere die Rechtsnormen und Verordnungen des Gesetzgebers, beispielsweise die zum Arbeits- und Brandschutz. Die Vorgaben des Gesetzgebers implizieren, dass das wiederaufgebaute Gebäude nicht immer 1:1 dem ursprünglich zerstörten Gebäude entspricht. Um die Änderungen im Wiederaufbau nachvollziehen zu können, sind dem Antrag Erläuterungen mit den entsprechenden Normen und Verordnungen beizufügen, woraus die antragsprüfende Stelle erkennen kann, wieso das wiederaufgebaute Gebäude in Quantität und/oder Qualität von seiner Ursprungsform abweicht.
Ein Wiederaufbau nach den anerkannten Regeln der Technik reicht jedoch nicht in jedem Fall aus, um den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden. Der Stand der Technik geht einen Schritt weiter und berücksichtigt, neben den anerkannten Regeln der Technik, auch weitere technische Entwicklungen. In der Verwaltungspraxis bedeutet das zum Beispiel, dass Empfehlungen zur Energieeffizienz sowie zum Hitze- und Klimaschutz im Wiederaufbau berücksichtigt werden können, sofern sie dem Grundsatz der sparsamen Fördermittelverwendung entsprechen. Auch Objektschutzmaßnahmen zum Schutz vor künftigen Hochwassern fallen in diese Kategorie und sind förderfähig. Bei der technischen Gebäudeausstattung können Wärmepumpen und Solarthermie als Ersatz oder Ergänzung für zerstörte fossile Heizsysteme sowie Flächenheizungen als Ersatz für zerstörte Heizkörper aus dem Wiederaufbau finanziert werden. Auch hier gilt, dass Erläuterungen beizufügen sind, wieso das wiederaufgebaute Gebäude in Quantität und/oder Qualität von seiner Ursprungsform abweicht. Dem Antragstellenden obliegt stets die Pflicht, die entsprechenden Stellen der Gesetze, Regelwerke und Empfehlungen zu zitieren und damit den von der Ursprungsform abweichenden Wiederaufbau zu begründen. Die Erklärung mit den entsprechenden Quellen ist spätestens zum Zeitpunkt des Einreichens des Projektdatenblatts vom Antragstellenden beizufügen. Ein bloßer Verweis auf das jeweilige Regelwerk usw. reicht nicht aus.
Für Funktionsergänzungen gilt jedoch stets, dass ohne Rechtspflicht keine Finanzierungsmöglichkeit besteht!
Einkommenseinbußen von Eigenbetrieben können nicht gefördert werden.